Europäischer Gerichtshof: Inbox-Werbung bei Mail-Diensten grenzt an Spam

Vom Provider direkt in der E-Mail-Inbox eingeblendete Werbenachrichten fallen unter die E-Privacy-Richtlinie, hat der EuGH entschieden. Ein Opt-in ist nötig.

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(Bild: Michael Traitov/Shutterstock.com)

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Klarstellungen zur umstrittenen Praxis von E-Mail-Providern vorgenommen, Nutzern kostenloser Basisvarianten der entsprechenden Dienste Werbenachrichten direkt in der Inbox anzuzeigen. Solche Einblendungen fallen demnach unter die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation von 2002 und könnten so als rechtswidriger Spam aufgefasst werden. Konkret sei aber zu prüfen, ob eine Einwilligung vorliegt.

In dem verhandelten Fall beanstanden die Städtischen Werke Lauf a.d. Pegnitz (StWL) vor deutschen Gerichten eine einschlägige Werbemaßnahme des konkurrierenden Stromlieferanten Eprimo aus der Eon-Gruppe. Dieser hatte eine Werbeagentur beauftragt, mit dem Hinweis "Anzeige" versehene Werbeeinblendungen in E-Mail-Postfächern von Nutzern des kostenlosen E-Mail-Dienstes T-Online zu schalten. Vergleichbare Inbox-Werbung ist auch bei Anbietern wie GMX, web.de und Gmail üblich.

Nach Ansicht der Stadtwerke verstößt diese Maßnahme gegen die Vorschriften über unlauteren Wettbewerb. Diese Werbetechnik unterscheide sich zwar vom technischen Modell der E-Mail, sei aber aus dem Horizont des Empfängers der unerwünschten Mail (Spam) zum Verwechseln ähnlich. Die StWL nahmen Eprimo daher vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth auf Unterlassung in Anspruch. Dieses gab der Klage statt und verurteilte Eprimo, eine solche Werbung zu unterlassen, da diese eine unzumutbaren Belästigung darstelle und irreführend sei.

Im Berufungsverfahren gab das Oberlandesgericht Nürnberg dagegen der Beklagten Recht. Der Bundesgerichtshof, bei dem der Streit in der Revision landete, legte dem EuGH daraufhin Fragen zur Interpretation des EU-Rechts zur Vorabentscheidung vor.

Die Luxemburger Richter weisen nun in dem Urteil in der Rechtssache C-102/20 laut einer Mitteilung darauf hin, dass die E-Privacy-Richtlinie darauf abzielt, Teilnehmer gegen die Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten für Zwecke der Direktwerbung zu schützen. Dieses Anliegen müsse unabhängig von der zugrunde liegenden Technologie gewährleistet sein.

Bereits die Art der Inbox-Werbung und der Umstand, dass sie in der Form einer E-Mail verbreitet wird, erlaubt es dem EuGH zufolge, entsprechende Einblendungen als "Nachrichten für die Zwecke der Direktwerbung" einzustufen. Dem Umstand, dass der Adressat dieser Reklame nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wird, komme dagegen keinerlei Bedeutung zu.

Entscheidend in der Auseinandersetzung ist nun, dass E-Mail für Direktwerbung genutzt werden darf, wenn der Empfänger sein Plazet erteilt hat. Eine solche Einwilligung "muss in einer Willensbekundung der betroffenen Person zum Ausdruck kommen, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt", erläutert der EuGH. Der Bundesgerichtshof müsse jetzt feststellen, ob der betroffene Nutzer, der sich für die unentgeltliche Variante von T-Online entschieden hat, "ordnungsgemäß über die genauen Modalitäten der Verbreitung einer solchen Werbung informiert wurde und tatsächlich darin einwilligte, Werbenachrichten zu erhalten".

Zugleich schlossen sich die Luxemburger Richter der Ansicht des Klägers an, dass die Inbox-Werbung den Zugang zu den eigentlichen E-Mails in ähnlicher Weise behindert wie Spam. Laut der Datenschutzrichtlinie gehe es aber nicht darum zu klären, ob die Beeinträchtigung des Nutzers über eine Belästigung hinausgehe, die bei dieser Praxis aber tatsächlich erfolge.

Generalanwalt Richard de la Tour hatte in seinen Schlussanträgen im Juni noch klarer die Auffassung vertreten, dass die in Rede stehende Werbung eine unerbetene Nachricht im Sinne der E-Privacy-Richtlinie darstelle. Zudem könne sie unter den Begriff "hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen" via E-Mail im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fallen. Dieser letzteren Ansicht schloss sich der EuGH in Bezug auf die Hartnäckigkeit an. Ob auch das "unerwünscht" zutreffe, hänge wiederum vom Fehlen eines zuvor erfolgten Opt-ins ab.

(jk)