EuGH: Cloud-Dienste müssen gegebenenfalls Urheberabgaben entrichten

Vergütungsansprüche für Privatkopien bestehen laut dem Europäischen Gerichtshof prinzipiell auch in der Cloud – bereits getätigte Zahlungen seien zu prüfen.

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(Bild: Tommy Lee Walker / Shutterstock.com)

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Vergütungsansprüche für Privatkopien prinzipiell auch in der Cloud innerhalb der EU bestehen – die Abgabe bei einer Privatkopie beschränke sich somit nicht auf physische Speichermedien. Beim Hochladen eines Werks in die Cloud werde eine Kopie dessen erstellt. Die Rechteinhaber müssen dafür einen gerechten Ausgleich erhalten. Es sei aber nicht in jedem Fall der Cloud-Anbieter, der dafür aufkommen müsse.

Die Mitgliedsstaaten haben laut dem Urteil in der Rechtssache C-433/20 zu prüfen, ob die Urheberrechtsabgabe und der damit verknüpfte Ausgleich für Privatkopien bereits "anderweitig geregelt ist". Der nationale Gesetzgeber könne bei der Festlegung der verschiedenen Elemente im System der Vergütungen nach eigenem Ermessen entscheiden, wer genau die Rechteinhaber entschädigen müsse. Den Mitgliedstaaten stehe es laut Urteil frei, eine "Abgabe für Privatkopien" einzuführen, sie sollten allerdings darauf achten, dass die Rechtinhaber nicht mehr Zahlungen erhalten, als ihnen im Rahmen einer angemessenen Entschädigung zusteht.

Grundsätzlich müsse die Abgabe die Person zahlen, die eine Privatkopie erstellt, erläutern die Luxemburger Richter. In diesem Fall sei dies primär der Nutzer der Cloud-Dienstleistungen. Bestehen jedoch Schwierigkeiten bei der Identifizierung der Endnutzer, könnten die Mitgliedstaaten eine Abgabe für Privatkopien für Dritte einführen. Diese wäre dann etwa vom Hersteller oder Importeur der Server zu entrichten, mit deren Hilfe Privatpersonen Cloud-Dienste angeboten werden. Die Kosten würden so wirtschaftlich auf den Käufer solcher Server abgewälzt und letztlich vom privaten Nutzer getragen, der diese Vorrichtungen verwendet oder für den eine Vervielfältigungsleistung erbracht wird.

In dem konkreten Fall hatte die österreichische Rechteverwertungsgesellschaft Austro-Mechana von dem in Berlin ansässigen Provider Strato die Zahlung einer Speichermedienvergütung nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetz für den Cloud-Speicherplatz HiDrive verlangt. Der in den Rechtsnormen verwendete Begriff "Speichermedien jeder Art" erfasse nämlich nicht nur Computerfestplatten, sondern auch das Anbieten von Speicherplatz in einer Cloud.

Strato machte dagegen geltend, keine physischen Speichermedien nach Österreich zu verkaufen oder zu vermieten, sondern nur Online-Speicherplatz auf deutschen Servern anzubieten. Zudem habe man für diese in Deutschland bereits indirekt über den Hersteller und Importeur die Urheberabgabe geleistet. Ferner hätten die österreichischen Nutzer bereits eine entsprechende Vergütung für die Geräte gezahlt, mit denen Inhalte überhaupt erst in die Cloud geladen werden könnten. Die Forderung der Verwertungsgesellschaft würde zu einer doppelten oder gar dreifachen Abgabenpflicht führen.

Das Oberlandesgericht Wien hatte dem EuGH in diesem Zusammenhang Fragen zur Auslegung der EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001 vorgelegt. Generalanwalt Gerard Hogan vertrat in seinen Schlussanträgen im September die Ansicht, dass keine gesonderte Abgabe zu zahlen sei, sofern die Vergütung, die in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits in Bezug auf die Geräte und Medien gezahlt werden, auch den Schaden widerspiegele, der dem Rechtsinhaber durch eine solche Vervielfältigung entsteht.

(mack)