Klage gegen "WebRobin" gescheitert

Mit der Klage sollte festgestellt werden, dass die Abmahnungen wegen Datenschutzverletzungen bei Newsletter-Diensten zu Unrecht erfolgten.

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  • Alexander Kleinjung

Eine Klage von fünf Betroffenen der "WebRobin"-Abmahnungen des vergangenen Jahres ist vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ: 30 O 26/02) gescheitert. Mit dieser Klage sollte festgestellt werden, dass die Abmahnungen zu Unrecht erfolgten. Ferner sollte der Verein den Klägern die Kosten für die anwaltliche Überprüfung und Zurückweisung der Abmahnungen von jeweils 657,63 Euro erstatten. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2002 wurde die Klage dann auf "dringendes Anraten" des Vorsitzenden Richters Oppermann zurückgenommen.

Die Gesellschaft zum Schutz privater Daten in elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten e.V. (GSDI) (WebRobin), sorgte im Sommer vergangenen Jahres für Furore, als rund 70 Websitebetreiber wegen Verstoßes gegen den "Grundsatz der Datensparsamkeit" kostenpflichtig durch die Rechtsanwälte Klinkert & Kollegen in Hannover abgemahnt wurden. Die meisten der Abgemahnten boten einen Newsletterdienst an, bei dem neben der E-Mail-Adresse auch weitere Angaben, zum Beispiel Name oder Firma, abgefragt wurden. Dies verstieß nach Ansicht des Verbrauchervereins gegen § 4 Absatz 1 des Teledienste-Datenschutzgesetz beziehungsweise den gleichlautenden § 13 Absatz 1 des Mediendienstestaatsvertrag, da nach den gesetzlichen Grundlagen solche Dienste auch anonym angeboten werden müssen.

Anders als bei früheren Abmahnwellen formierte sich im Netz umgehender und gut koordinierter Widerstand. So konnte beispielsweise nachgewiesen werden, dass die angeblichen Verbraucherschützer mittels Suchmaschinen gezielt nach potenziellen Abmahnopfern gesucht hatten. Auf den massiven öffentlichen Druck hin stellte GSDI-Vorstand Dirk Felsmann die Abgemahnten zunächst von der Zahlung der Abmahnkosten frei, bestand aber weiterhin auf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese Forderung war obsolet, nachdem das Bundesverwaltungsamt den Verein kurze Zeit später aus der Liste der qualifizierten Anbieter nach § 22a AGBG (heute: § 4 UKlaG) suspendiert hatte. Mitte April dieses Jahres gab WebRobin dann auf und beantragte von sich aus die Löschung aus der Liste der qualifizierten Anbieter. Mehrere Strafanzeigen gegen Vereinsvorstand Felsmann und Anwalt Klinkert blieben ohne Folgen. Nun hat WebRobin auch die zivilrechtliche Bühne als Sieger verlassen.

Mit der beim Landgericht Düsseldorf durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochen Krieger erst im März dieses Jahres eingereichten Klage hatten sich fünf der Abgemahnten zu einer Streitgenossenschaft zusammengetan. Der Klageantrag selbst war zweistufig: Einerseits sollte im Rahmen der negativen Feststellungsklage durch das Gericht festgestellt werden, dass ein Verstoß gegen das TDDSG bzw. die Datenschutzvorschriften des MDStV nicht nachhaltige Verbraucherinteressen beeinträchtige, die Abmahnungen in der Sache also unbegründet waren. Zudem sollte WebRobin jedem Kläger die Kosten für die anwaltliche Prüfung und Zurückweisung der Abmahnung erstatten.

Das Gericht äußerte in der mündlichen Verhandlung große Bedenken sowohl gegen die Zulässigkeit der Streitgenossenschaft als auch gegen die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage. Da der Verein aus der Liste der qualifizierten Anbieter suspendiert war und noch vor Klagezustellung endgültig aufgegeben hatte, tendierte die 38. Zivilkammer des Landgerichts dazu, ein Feststellungsinteresse der Kläger zu verneinen. Zwar könne der GSDI jederzeit wieder eine Klagebefugnis beantragen; diese bloße Möglichkeit erschien dem Gericht jedoch nicht ausreichend und auch wenig überzeugend.

Während es sich bei der Zulässigkeit des Feststellungsantrages um eine von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägte prozessuale Entscheidung handelt, kommt der Rechtsansicht zur Bildung einer Streitgenossenschaft im Allgemeinen und der Gebührenerstattung bei unberechtigten Abmahnungen im Besonderen große praktische Bedeutung zu. Streitgenossenschaften sind als Zusammenschlüsse von Klägern oder Beklagten zulässig, wenn gleichartige Ansprüche aus im Wesentlichen gleichartigen sachlichen und rechtlichen Gründen durchgesetzt werden sollen. Mehrere zu Unrecht Abgemahnte könnten sich so zusammenschließen und gemeinsam gegen Abmahnungen vorgehen, ohne jeweils das volle Prozesskostenrisiko zu tragen, da Klagegemeinschaften gebührenmäßig privilegiert sind. Im Einzelfall kann auch ein Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten für die Überprüfung und Zurückweisung einer ungerechtfertigten Abmahnung bestehen.

Im vorliegenden Fall zeigte sich das Gericht aber nicht davon überzeugt, dass es sich beim GSDI tatsächlich um einen "Abmahnverein" handelte, dem es vorwiegend auf die Gebührenerzielung ankam. Die Vielzahl von Abmahnungen sei zwar ein Indiz hierfür; der GSDI habe aber überzeugend erklärt, dass die Vielzahl von Verstößen auch eine große Zahl von Abmahnungen erfordert habe.

Diese Rechtsansicht ist nach den von Betroffenen und Medien ermittelten Fakten allerdings nur schwer nachvollziehbar. WebRobin hätte als klagebefugter Verbraucherverein nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Lage sein müssen, derart einfache Rechtsverstöße selbstständig abzumahnen. Dass es dem Hannoveraner Verein nur um den Schutz von Verbraucherinteressen ging, dürfte als Schutzbehauptung zu werten sein. Bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände spricht vielmehr alles für eine unzulässige Serienabmahnung, der § 13 Abs. 5 UWG (gleichlautend § 2 Abs. 3 UKlaG für Verbraucherverbände) sowie die neuere Rechtsprechung eine klare Absage erteilt. Obwohl die meisten Abgemahnten diese Abmahnwelle ohne nennenswerte Kosten überstanden hatten, bleibt zudem ein bitterer Nachgeschmack: Die Frage, ob Datenschutzverstöße auf Webseiten nachhaltig den Verbraucherschutz verletzen, ist auch mehr als ein Jahr nach den Abmahnungen nicht geklärt. (Alexander Kleinjung) / (jk)