EU-Gerichtshof bestätigt Verbot der Vorratsdatenspeicherung mit Ausnahmen

Ein Mann, der in Irland zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sah über ihn gewonnene Daten als unzulässig an. Dazu äußerte sich nun der Gerichtshof der EU.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 18 Kommentare lesen

Eine gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten ist unter anderem nach einem geografischen Kriterium zulässig, zum Beispiel an Flughäfen.

(Bild: Deutsche Telekom)

Lesezeit: 3 Min.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem aktuellen Urteil das Verbot der Vorratsdatenspeicherung bestätigt. Genauer heißt es in der Entscheidung, "dass das Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten, die elektronische Kommunikationen betreffen, zur Bekämpfung schwerer Straftaten entgegensteht".

Ebenso bestätigte das Gericht in seinem Urteil (PDF) frühere EU-Rechtsprechung, laut der eine gezielte Vorratsspeicherung für bestimmte Personenkategorien und nach einem geografischen Kriterium nach EU-Recht zulässig ist, ohne dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass schwere Straftaten vorbereitet oder begangen werden. Das bezieht sich auf Orte oder Infrastrukturen, die regelmäßig von sehr vielen Personen aufgesucht werden, oder auf strategische Orte wie Flughäfen, Bahnhöfe, Seehäfen oder Mautstellen. Hier sei es den zuständigen Behörden möglich, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität die Anwesenheit der Personen zu ermitteln, die dort ein elektronisches Kommunikationsmittel benutzen.

In dem Verfahren ging es um einen Mann, der 2015 wegen Mordes an einer Frau in Irland zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dieser ging gegen das Urteil vor, weil seines Erachtens zu Unrecht Verkehrs- und Standortdaten verwendet wurden. Der irische High Court entsprach dem Einwand, die irische Regierung legte Rechtsmittel beim Supreme Court des Landes ein, der wiederum den Fall dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorlegte.

Dieses stellte bei der Gelegenheit auch klar, dass nationale Gesetze dazu verpflichten können, die Identität von Prepaid-Simkarten-Inhabern zu speichern. Dem stehe weder ein Unions-Rechtsakt noch die Datenschutzrichtlinie entgegen. Auch sei "Quick Freeze" zulässig, also eine umgehende Sicherung von Vorratsdaten, wenn ein Verdacht auf eine konkrete Straftat vorliegt; das alles aber immer nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder zur Verhütung der Bedrohung der nationalen Sicherheit.

Der Gerichtshof weist darauf hin, nationale Gerichte seien zuständig, darüber zu entscheiden, ob Beweismittel zulässig sind, die durch Vorratsdatenspeicherung gewonnen wurden. Dabei gilt laut dem Gericht, dass die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation den Mitgliedstaaten zwar gestattet, Grundrechte unter anderem zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten zu beschränken, dabei müsse aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

Der Europäische Gerichtshof hatte 2014 entschieden, dass das EU-Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung gegen europäisches Recht verstößt und ungültig ist. 2016 bestätigte das Gericht, dass anlasslose Vorratsdatenspeicherung illegal ist. Im Jahr 2020 befand der Gerichtshof, Ausnahmen bei der Übermittlung und Speicherung von Verbindungsdaten seien möglich zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder im Fall einer Bedrohung der nationalen Sicherheit.

(anw)