Jurastudent mahnt PDS ab
Ralf D. Ostermann, aktives Mitglied von Anti-Abmahn-Bewegungen, wehrt sich gegen unerwĂĽnschte Parteienwerbung im Briefkasten. Aber auch vor Werbung per E-Mail sollten sich die Parteien vorsehen.
Politiker tingeln durchs Land oder blicken allgegenwärtig von Plakaten; Webseiten werden relauncht und Infotische machen den Einkaufsbummel zum Slalomlauf -- gut drei Monate vor der Bundestagswahl am 22. September beginnt die heiße Phase des Wahlkampfes. Die PDS tritt dabei auch mit kostenlosen Exemplaren ihrer Hochschulzeitschrift crosspoint an das Wählervolk. Da wird der Hinweis am Briefkasten, der Werbung und Zeitschriften jeder Art untersagt, schon mal ignoriert. Der Rostocker Jurastudent Ralf D. Ostermann hatte jedoch kein Verständnis -- und mahnte die PDS am 24. Juni kostenlos per eMail ab. Zugleich forderte der angehende Jurist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Ostermann berief sich neben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 106, 229, [233]), der auch unerwünschte Zeitschriftenwerbung als Störung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sieht und daher für unzulässig erklärt hatte, auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 21. September 2001 (AZ: 9 U 1066/00; NJW 2002, 379). Danach kann eine Bundespartei für die Handlungen ihrer Landesverbände verantwortlich gemacht werden, auch wenn die unerwünschte Wahlwerbung von Mitgliedern vor Ort verteilt worden ist.
Die PDS-Bundestagsfraktion reagierte prompt und erklärte heute durch ihren parlamentarischen Geschäftsführer Rolf Kutzmutz, künftig nicht mehr an den Studenten ohne dessen Einverständnis heranzutreten. Zugleich verpflichtete man sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 5000 Euro für jede Zuwiderhandlung. Dass der angehende Jurist auch aktives Mitglied der Anti-Abmahn-Bewegungen AdvoGraf und Abmahnungswelle.de ist, bereitet Ostermann übrigens keine Bauchschmerzen.
Nachdem das Internet auch im politischen Meinungskampf immer wichtiger wird, ist es wohl nur eine Frage der Zeit, bis die erste Wahlwerbung auch die Mailboxen der User erreicht. Doch auch hier könnte die Justiz keinen Spaß verstehen: So hat das Landgericht Berlin jüngst in einer einstweiligen Verfügung (AZ: 15 O 328/02; Beschl. v. 04.06.2002; unveröffentlicht) erneut unverlangte E-Mail-Werbung für unzulässig erklärt und einem Spammer Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro angedroht. (Alexander Kleinjung) / (anw)