Microsoft muss keine weiteren Lobby-Kontakte offen legen
Punktsieg fĂĽr Microsoft im andauernden Anti-Trust-Verfahren: Die vorsitzende Richterin Colleen Kollar-Kotelly hat verfĂĽgt, dass Microsoft keine weiteren Lobby-Kontakte offen legen muss.
Punktsieg für Microsoft im andauernden Anti-Trust-Verfahren: Nach US-Medienberichten hat die vorsitzende Richterin Colleen Kollar-Kotelly verfügt, dass Microsoft keine weiteren Lobby-Kontakte offen legen muss. Einer Anerkennung der außergerichtlichen Einigung zwischen Microsoft und dem US-Justizministerium als "im öffentlichen Interesse" steht nun rein formal nichts mehr im Wege. Die Richterin wird voraussichtlich noch Ende des Sommers über die außergerichtliche Einigung und die weiterführende Kartellklage von neun US-Bundesstaaten entscheiden.
Mit dem 36-seitigen Memorandum, das die Richterin nach US-Medienberichten am Dienstagabend veröffentlicht hat, ist eine wesentliche Forderung an die außergerichtliche Einigung zwischen Microsoft und dem US-Justizministerium nun abgehakt. Nach dem Tunney Act, der den Überprüfungsprozess regelt, mit dem sichergestellt werden soll, dass eine außergerichtliche Einigung in einem Anti-Trust-Prozess im öffentlichen Interesse liegt, muss die angeklagte Firma alle Lobby-Kontakte offen legen, die das Anti-Trust-Verfahren berühren könnten. Nach mündlichen Erörterungen entscheidet der zuständige Richter schließlich darüber, ob das Verfahren mit der außergerichtlichen Einigung beendet wird.
Der Software-Gigant war dieser Verpflichtung zwar nachgekommen, hatte den Gesetzestext aber extrem eng ausgelegt und im Wesentlichen lediglich die Treffen mit den Anwälten des US-Justizministeriums aufgeführt. Die Lobby-Kontakte des Software-Konzerns sowie der Besuch von Microsoft-Chef Steve Ballmer bei US-Vizepräsident Dick Cheney waren hingegen nicht aufgelistet. Die Richterin, die Microsoft in der Vergangenheit für diese Vorgehensweise kritisiert hatte, kam nun zu dem Schluss, dass Kontakte mit der Legislative und Exekutive keinen unmittelbaren Einfluss auf die außergerichtlichen Einigungsverhandlungen gehabt hätten und daher auch nicht aufgelistet werden müssten. (wst)