Gericht: Kündigung nach Verstoß gegen eBay-Grundsätze rechtens

Ein Händler, dessen Mitgliedskonten nach Geboten auf eigene Artikel gesperrt wurden, scheiterte damit, eBay durch eine einstweilige Verfügung zur Rücknahme der Sperrung zu zwingen.

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Von
  • Axel Kossel

Der Kartellsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat in einer mündlichen Verhandlung die Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eBay die fristgerechte Kündigung ermöglicht, ohne dass ein besonderer Grund dafür angegeben werden muss, für wirksam erachtet. Mit einer solchen Kündigung nütze eBay nicht missbräuchlich eine marktbeherrschende Stellung aus, denn eine derartige Stellung komme eBay als Anbieter von Internet-Verkaufsplätzen nicht (mehr) zu.

eBay sperrt immer wieder Konten von Händlern, die regelmäßig schlecht bewertet werden oder gegen die Grundsätze der Online-Auktionen verstoßen. Nicht selten klagen die Betroffenen dann gegen die Kündigung. Im vom Kartellsenat verhandelten Fall erfolgte diese fristlos, aber nicht ohne Grund: Über das Mitgliedskonto eines Computershops wurde auf Artikel geboten, die dieser Shop unter einem zweiten Konto selbst eingestellt hatte. Dieses sogenannte Shill Bidding ist nach den eBay-Grundsätzen verboten.

eBay sperrte alle Mitgliedskonten des Shops mit sofortiger Wirkung und kündigte das Vertragsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Der Antrag des Computershops auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, seine Mitgliedskonten wieder frei geschaltet zu bekommen, blieb vor dem Landgericht Potsdam ohne Erfolg. Der Kartellsenat wies die dagegen eingelegte Beschwerde nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 17. Juni 2009 zurück (Az. Kart W 11/09). Das Urteil ist rechtskräftig

Nach der nunmehr vorliegenden schriftlichen Entscheidungsbegründung stellt die versuchte oder vollendete Beeinflussung des Auktionsergebnisses zu Lasten der Mitbieter einen schweren Vertragsverstoß des Computershops dar, der die fristlose Kündigung und die sofortige Sperrung aller Konten rechtfertigt. Nach Darstellung des Computershop-Inhabers habe nicht er selbst, sondern einer seiner Mitarbeiter mit Zugang zu den Mitgliedskonten die Manipulationen zu verantworten. Dies ließ der Kartellsenat jedoch nicht gelten. Der Verkäufer hafte für seinen Mitarbeiter, da er die Zugangsdaten an ihn weitergegeben und damit das missbräuchliche Handeln ermöglicht habe. (ad)