Digitale TV-Programme im Kabelnetz nur mit Sender-Zustimmung

Der Kabelnetzbetreiber PrimaCom darf das ProSieben-Programm ohne vertragliche Vereinbarung nicht ausschlieĂźlich digital in sein Netz einspeisen.

vorlesen Druckansicht 45 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Peter-Michael Ziegler

Das Oberlandesgericht Dresden hat eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Leipzig bestätigt, in der dem Kabelnetzbetreiber PrimaCom untersagt wird, Sendungen des Privatsenders ProSieben ohne vertragliche Vereinbarung ausschließlich digital in sein Leipziger Kabelnetz einzuspeisen. PrimaCom hatte im Herbst 2000 mit der digitalen Einspeisung begonnen, worauf zahlreiche Sender ihre Urheberrechte verletzt sahen und auf juristischem Weg erreichen wollten, dass ihre Programme nicht ohne ihre Zustimmung in die digitalen, kostenpflichtigen Primacom-Pakete aufgenommen werden.

"Primacom hat nicht das Recht, ohne einen Vertrag mit uns unsere Programme ausschlieĂźlich digital zu vertreiben", sagte damals der Sprecher der ProSieben SAT.1 Media AG, Torsten Rossmann. Die Sender-Verantwortlichen fĂĽrchteten, dass ihnen Primacom-Kunden als Zuschauer verloren gehen, weil diese sich die teureren Digitalpakete nicht leisten wollen und die Sender im analogen Angebot von Primacom nicht mehr vertreten waren.

Die Bestätigung der einstweiligen Verfügung durch das OLG Dresden hat nach Meinung von ProSieben den Charakter eines Musterurteils. Kabelnetzbetreiber müssten jetzt grundsätzlich vor jeder Einspeisung und Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms in Kabelnetze einen Vertrag mit den Fernsehsendern abschließen. "Ich halte es unter Geschäftspartnern für selbstverständlich, dass vor Einspeisung unserer Programme Verträge zwischen uns und den Kabelnetzbetreibern abgeschlossen werden", kommentierte Jürgen Doetz, Vorstand der ProSiebenSat.1 Media AG und Präsident des Verbandes privater Rundfunk und Telekommunikation e.V. (VPRT). "Dieses Urteil bestätigt unsere Position, wonach wir bei der Digitalisierung als gleichberechtigte Partner am Tisch sitzen."

Im Hauptsacheverfahren war die Klage von ProSieben im Übrigen von der Handelskammer des Leipziger Landgerichts abgewiesen worden, weil die Kammer sich für nicht zuständig erklärte. Vor einer Klage sei die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts anzurufen, urteilten die Richter damals. Das Verfahren ist in München noch anhängig. (pmz)