Urheberrecht: Europäischer Gerichtshof bestätigt Deckel für Abmahnkosten

Der hierzulande gesenkte Streitwert bei ersten Abmahnungen wegen einfacher Urheberrechtsverletzungen im privaten Umfeld ist mit dem EU-Recht vereinbar.

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(Bild: Marian Weyo/Shutterstock.com)

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Die in Deutschland 2013 eingeführte Grenze für die Gebühren, die Anwälte bei Abmahnungen wegen einfacher Urheberrechtsverletzungen im privaten Umfeld erheben können, verstößt nicht prinzipiell gegen EU-Recht. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag entschieden. Der entsprechende Deckel beim Streitwert ist demnach mit Artikel 14 der Richtlinie zur "Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums" von 2014 grundsätzlich vereinbar.

Mit dem Gesetz gegen "unseriöse Geschäftspraktiken" senkte der Bundestag den Streitwert bei ersten Abmahnungen etwa von privaten Filesharing-Nutzern pauschal auf 1000 Euro. Die dafür zu erhebenden Anwaltskosten betragen so maximal 155,30 Euro. Dies führt dazu, dass ein Rechteinhaber oft einen erheblichen Teil der Gebühren für das einschlägige anwaltliche Schreiben selbst tragen muss. Der Gesetzgeber wollte so dem Treiben der Abmahnindustrie einen Riegel vorschieben. Er machte es aber von "besonderen Umständen des Einzelfalles" abhängig, ob die Deckelung greift.

In dem konkreten Fall (Az.: C-559/20) ließ der Spieleproduzent und Vermarkter Koch Media einen Internetnutzer anwaltlich abmahnen, weil dieser das Computerspiel "This War of Mine" im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerks zum Download angeboten habe. Damit sei dieses Werk rechtswidrig allen anderen Nutzern der Tauschbörse zum Download angeboten worden.

Das Amtsgericht Saarbrücken sprach Koch Media für diese Abmahnung Anwaltskosten in Höhe von 124 Euro zu. Das Unternehmen beanstandete dies beim Landgericht. Es verwies auf einen Gegenstandswert von 20.000 Euro, sodass die Gebühren für das Kanzleischreiben 984,60 Euro betragen würden.

Das Landgericht Saarbrücken äußerte daraufhin Zweifel, ob das hiesige Streitwertlimit mit der Durchsetzungsrichtlinie konform geht. Danach müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Prozesskosten und sonstigen Gebühren der obsiegenden Partei in der Regel – soweit sie zumutbar und angemessen sind – von der unterlegenen Partei getragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein solcher Ansatz "billig", also angemessen ist. Das Gericht legte dem EuGH daher einschlägige Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Laut dem Urteil des Gerichtshofs steht die umstrittene Kostenklausel in Paragraph 97a Urheberrechtsgesetz der Durchsetzungsrichtlinie nicht entgegen. Damit solle sichergestellt werden, dass die von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten "zumutbar und angemessen sind", betonten die Luxemburger Richter. Dem Gericht, dem die Kostenentscheidung obliege, werde ausdrücklich die Möglichkeit gegeben, in jedem Einzelfall dessen spezifische Merkmale zu berücksichtigen.

Der EuGH folgte damit im Kern den Schlussanträgen des Generalanwalts Manuel Campos Sánchez-Bordona vom November. Auch dieser hatte bereits erklärt, die deutsche Vorschrift lasse genügend Freiraum für den Richter, um im Einzelfall zu beurteilen, ob dessen Fakten der Anwendung der Obergrenze nach Gesichtspunkten der "Billigkeit" entgegenstehen.

Die Luxemburger Richter arbeiteten weiter heraus, dass die einem Rechteinhaber mit einer Abmahnung verbundenen Anwaltsgebühren unter den Begriff der "sonstigen Kosten" fallen. Der Fall geht nun zurück an das Landgericht Saarbrücken. Dieses muss mit der abschließenden Entscheidung noch prüfen, ob die Anwendung der Kostenbremse in der rechtlichen Auseinandersetzung tatsächlich angemessen war.

(mho)