Kartellamt ermittelt wegen Google Maps: Werden Mitbewerber ausgebremst?

Das Bundeskartellamt prüft, ob Google die Konkurrenz benachteiligt. Es geht darum, wenn Mitbewerber Maps in eigenen Kartendiensten nutzen wollen.

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(Bild: Worawee Meepian/Shutterstock.com)

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Von
  • Falk Steiner

Das Bundeskartellamt hat ein weiteres Verfahren gegen Google Deutschland und die Mutterfirma Alphabet eingeleitet, wie die Behörde am Dienstag mitteilte. Dabei soll untersucht werden, ob die Firma den Zugang zu ihren Kartendiensten in unzulässiger Weise einschränkt und damit den Wettbewerb gefährdet. Das Verfahren hat dabei zwei Stoßrichtungen.

Man gehe Hinweisen nach, dass Google die Kombination seiner eigenen Kartendienste mit denen anderer Anbieter beschränke, teilt die Behörde mit. Ein wesentlicher Teil des Verfahrens ist laut Bundeskartellamt dabei die Verwendung von Daten der Maps-Plattform bei Kartendiensten anderer Anbieter. "Das betrifft etwa die Möglichkeit, Standortdaten von Google Maps, die Suchfunktion oder Google Street View auf Nicht-Google Karten einzubinden", sagt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts. "Wir werden jetzt unter anderem prüfen, ob Google seine Machtstellung bei bestimmten Kartendiensten durch diese Praxis weiter ausdehnen könnte."

Gemeint ist damit eine mögliche Unbundling-Verpflichtung: Teile der Maps-Plattform sind nur als Gesamtpaket für andere Anbieter nutzbar, selbst wenn diese nur einen bestimmten Service nutzen wollen. Dies kann etwa die Kombination der Geodaten von OpenStreetMap mit Daten aus Googles Street View meinen.

Eine besondere Bedeutung könnte dem zweiten Aspekt des Vorgehens der Kartellbehörde zukommen: Das Bundeskartellamt prüft, inwiefern Google mit der Maps-Plattform im Bereich Automotive seine Marktstellung unzulässig ausnutze. "Die Prüfung erstreckt sich parallel auf Lizenzbedingungen für die Verwendung von Googles Kartendiensten in Fahrzeugen", sagt Bundeskartellamtspräsident Andreas Mundt. Hier geht es ebenfalls um Fragen des Bundlings, aber auch um das gezielte Verbot bestimmter Services.

Die Nutzungsbedingungen für die Maps-Plattform untersagen etwa das Einbinden in Anwendungen oder Embedded Devices in Fahrzeugen. Ausdrücklich wird dabei die Integration in Infotainment-Systeme untersagt. Auch dass Endnutzer Fahrtrichtungs-Hinweise über die API abrufen dürfen, wird über die Maps-Bedingungen verboten.

Google teilte auf Anfrage von heise online mit, dass Entwickler und Unternehmen sich für die Google Maps Plattform entschieden, "weil sie erkennen, dass sie hilfreiche, qualitativ hochwertige Informationen für Nutzerinnen und Nutzer bietet", so eine Sprecherin. "Sie können neben der Google Maps Plattform auch andere Kartendienste nutzen – und viele tun dies auch." Man arbeite stets mit Regulierungsbehörden zusammen und beantworte gern alle Fragen.

Mit der Anfang 2021 in Kraft getretenen Reform des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wurden dem Kartellamt neue Möglichkeiten eingeräumt, frühzeitiger gegen mutmaßlich wettbewerbsverzerrende Praktiken vorzugehen. Der neu eingeführte Paragraf 19a GWB soll ein Einschreiten der Behörde auch in Teilmärkten ermöglichen, wenn Anbieter insgesamt eine marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb erlangt haben. Die Düsseldorfer Wettbewerbsaufsicht macht seit dem Inkrafttreten regen Gebrauch von ihren neuen Möglichkeiten.

Sofern eine Entscheidung auf Basis der neuen Befugnisse ergeht, ist zudem der Rechtsweg verkürzt: Die zuständige Instanz ist unmittelbar der Bundesgerichtshof, nicht mehr das Oberlandesgericht Düsseldorf. Hiervon versprachen sich Gesetzgeber und Kartellamt eine deutliche zeitliche Straffung der Verfahren.

Derzeit noch offen sind die Abgrenzungen zwischen der GWB-Novelle und dem auf EU-Ebene ausgehandelten Digital Markets Act (DMA). Hier ist zum einen vorgesehen, dass die EU-Kommission für die größten Akteure, die sogenannten Gatekeeper, die Aufsicht ausübt und die nationalen Wettbewerbshüter zuarbeiten. Zum anderen können die Mitgliedsstaatsbehörden wie das Bundeskartellamt aber auch in Zukunft weiter selbst bestimmte Verfahren im nationalen Anwendungsbereich durchführen.

(olb)