Gericht: Internetcafés brauchen Spielhallen-Erlaubnis

Den Einwand, bei Internetcafés seien die Computer vor allem fürs Surfen im Internet und nicht hauptsächlich für Spiele gedacht, ließen die Richter des Berliner Oberverwaltungsgerichts nicht gelten.

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Von
  • Jürgen Kuri

Wer ein Internetcafé betreiben will, braucht dazu nach einer Entscheidung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin eine Spielhallen-Erlaubnis. Auch wenn die Computer nicht in erster Linie für Spiele genutzt würden, müsse eine solche Erlaubnis vorliegen, teilte das Gericht mit. Nachdem bei Überprüfungen von Internet-Cafés Kinder und Jugendliche angetroffen worden seien, die jeweils Computerspiele wie Counter-Strike gespielt hätten, hatten die zuständigen Wirtschaftsämter unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Schließung der Cafés verfügt: Es handele sich um genehmigungsbedürftige Spielhallen, für die eine entsprechende Erlaubnis nicht erteilt worden sei.

Mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (Az. OVG 1 S 55.02, OVG 1 S 67.02), einen Antrag der Betreiber auf vorläufigen Rechtsschutz und damit Genehmigung der Weiterführung des Betriebs abzulehnen, wurde in zweiter Instanz die Beschwerde von zwei Betreibern zurückgewiesen, deren Internetcafes von den Behörden geschlossen worden waren. Laut dem erstinstanzlichen Entscheid seien Computer dann als Spielgeräte anzusehen, wenn damit Unterhaltungsspiele genutzt werden können. Stelle der Unternehmer dann gewerbsmäßig Computer auf, betreibe er eine erlaubnispflichtige Spielhalle. Dies sei in dem vorliegenden Fall so gewesen. Die Einstufung als Spielhalle habe auch zur Folge, dass Jugendlichen der Zutritt nicht gewährt werden darf.

Die Berliner Polizei geht seit einiger Zeit gegen Betreiber von Internetcafés wegen ungenehmigten Spielbetriebs vor. Mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts liegt nun erstmals eine Entscheidung eines oberen Gerichts über die Frage vor, ob denn Internet-Cafés wirklich eine entsprechende Genehmigung benötigen. Zu dieser Frage gibt es unter Rechtsexperten divergierende Meinungen -- unter anderem etwa darüber, ob denn universell einsetzbare Computer wirklich unter den im Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) verwendeten Begriff "elektronische Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräte" zu fassen sind.

Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Berlin haben dazu allerdings eine eindeutige Auffassung: Ein multifunktional verwendbares Gerät wie ein Computer sei schon dann unter § 33 i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zu fassen, wenn es auch zu dem Zweck aufgestellt sei, als Unterhaltungsspielgerät genutzt zu werden. Die Regelung auf die sich die Richter beziehen, besagt, dass derjenige, der "gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele [...] dient", eine Erlaubnis benötigt.

Den Einwand, bei den geschlossenen Internetcafés seien die Computer vor allem fürs Surfen im Internet und nicht hauptsächlich für Spiele genutzt worden, ließen die Richter nicht gelten: "Ließen die aufgestellten Geräte sämtlich oder in ihrer überwiegenden Anzahl eine bestimmungsgemäße Verwendung als Unterhaltungsspiel zu, so komme es nicht darauf an, ob sie tatsächlich überwiegend zu diesem oder zu einem anderen Zweck verwendet würden", erklärte das Gericht. Alleine der Umstand, dass die installierten Spiele prinzipiell allen Gästen offen stünden, führe "zu der Annahme eines zumindest spielhallenähnlichen Betriebes". Die Anziehungskraft der Spielmöglichkeiten, die sich durch die vernetzten Rechner in Internetcafés ergebe, entspreche eben dem, was der Gesetzgeber bei der Einführung der entsprechenden Regelungen zum Jugendschutz im Sinn gehabt habe, argumentierten die Richter. (jk)