EU-Chatkontrolle: Bundesrat hat gravierende grundrechtliche Bedenken

Die Länder legen sich bei geplanter massiven Überwachung auch privater verschlüsselter Nachrichten im Rahmen einer EU-Verordnung quer und fordern Korrekturen.

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(Bild: Sam Wordley/Shutterstock.com)

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Die von der EU-Kommission im Kampf gegen sexuellen Kindesmissbrauch vorgesehene Pflicht für Diensteanbieter, die private Kommunikation ihrer Nutzer nach auffälligen Mustern mit technischen Hilfsmitteln und möglicherweise über das Aushebeln von Verschlüsselung zu durchsuchen, stößt auf "schwerwiegende grundrechtliche Bedenken". Dies hat der Bundesrat am Freitag klargemacht und die Bundesregierung zum Gegensteuern aufgefordert.

Die Bundesländer weisen in ihrer am Freitag beschlossenen Stellungnahme darauf hin, dass die Provider beim Befolgen der von der Kommission ins Spiel gebrachten Aufdeckungsanordnung "die gesamte internetbasierte Kommunikation überwachen und dabei gegebenenfalls auch Kenntnisse von Inhalten erhalten, die dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind". Enthalten sein könne zudem Kommunikation mit besonders geschützten Gesprächspartnern sowie Berufsgeheimnisträgern wie Anwälten, Ärzten, Journalisten und Parlamentariern.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich bei den Details der Ausgestaltung der Verordnung dafür einzusetzen, dass deren Eingriffe und Nutzen insbesondere für junge Menschen "bestmöglich austariert werden". Die Exekutive soll sicherstellen, dass "zur Bekämpfung von sexuellem Missbrauch effektive und zielgerichtete Maßnahmen geschaffen werden und zugleich das Recht auf Vertraulichkeit der privaten Kommunikation auch zukünftig im höchsten Maße beibehalten wird".

Mit dem umkämpften Vorhaben sollen auch Anbieter durchgängig verschlüsselter Messaging- und anderer Kommunikationsdienste wie WhatsApp, Apple, Signal und Threema über behördliche Anordnungen dazu verpflichtet werden können, Fotos und Videos von Kindesmissbrauch in den Nachrichten ihrer Nutzer ausfindig zu machen. Auch Hinweise auf das Heranpirschen potenzieller Täter an Kinder übers Internet ("Cyber-Grooming") müssten ausfindig gemacht werden.

Der Europa- und der Rechtsausschuss der Länderkammer hatten den Ministerpräsidenten noch empfohlen, auch "erhebliche Zweifel" an der Vereinbarkeit des Vorschlags "mit höherrangigem Unionsrecht" anzumelden. Allgemeine Überwachungspflichten, Maßnahmen zum Scannen privater Kommunikation und Identifizierungspflichten begegneten zudem "generell erheblichen Bedenken im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit – auch in Anbetracht geringer Effizienz und Effektivität sowie hoher Fehleranfälligkeit beim Einsatz von Algorithmen". Die beiden Gremien fanden für ihr Petitum aber keine Mehrheit im Plenum.

In anderen Mitgliedsstaaten ist die Kritik an dem Vorhaben noch vergleichsweise verhalten. Prinzipiell unterstützt auch der Bundesrat "das Ziel und die Absicht der Kommission, durch die vorgeschlagene Verordnung den Schutz von jungen Menschen vor sexualisierter Gewalt zu verbessern". Das Anliegen sei richtig, "den sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet mit präventiven und repressiven Maßnahmen zu bekämpfen".

Angesichts der im digitalen Zeitalter "in erschreckendem Umfang zunehmenden Fälle von Kinderpornografie" begrüßen die Länder das Grundanliegen, "die Detektion und strafrechtliche Verfolgung von kinderpornografischen Inhalten, welche über Online-Angebote geteilt beziehungsweise dort gespeichert werden, zu verbessern". Einzelne konkrete Vorschläge wie die Chatkontrolle seien aber kritisch zu bewerten und müssten überprüft werden.

Freie Meinungsäußerung sowie Kommunikations- und Medienfreiheiten seien "höchste gesellschaftliche Güter und verfassungsrechtlich geschützt", begründet der Bundesrat seine Kritik an diesem Punkt. Die Funktion der Medien als "public watchdog" einer demokratischen Gesellschaft dürfe nicht durch "chilling effects", also Maßnahmen mit beeinträchtigender, hemmender, einschüchternder oder abschreckender Auswirkung eingeschränkt werden. Der Informanten- und Quellenschutz, auf den besonders investigative Journalisten angewiesen seien, müsse ebenfalls gewahrt werden. Letztlich liege die Regelungskompetenz hier auch bei den Mitgliedsstaaten.

Grundsätzlich lobt die Kammer, dass zwei Artikel des Entwurfs "auch das zeitnahe Entfernen von Darstellungen des sexuellen Kindesmissbrauchs aus dem Internet in den Blick nehmen". Die öffentliche Wahrnehmbarkeit und weltweite Abrufbarkeit solcher Online-Inhalte belaste die Opfer in besonderem Maße. Das zügige Löschen solcher Aufnahmen sei deshalb unerlässlich. Die Bundesregierung hat dazu schon vor Jahren das Prinzip "Löschen statt Sperren" verankert. Die Kommission drängt trotzdem parallel weiterhin auf Websperren.

Kritisch sieht der Bundesrat, dass der von der Kommission skizzierte Weg bis zur Löschung des rechtswidrigen Inhalts "über die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort und die zuständige Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats sehr schwerfällig und damit zeitraubend ausgestaltet" sei. Darstellungen des sexuellen Kindesmissbrauchs seien eindeutig rechtswidrig. Es bestehe daher nicht "die Befürchtung rechtlicher Fehleinschätzungen durch die Hostingdienste". Die Löschpflicht sollte sich daher unmittelbar ergeben und unverzüglich ab Kenntnis des Providers greifen.

(bme)