Handelsregister.de vom Netz nehmen, meint Datenschutzexperte

Da das Online-Portal handelsregister.de momentan nicht der DSGVO genügt, sollte es eingestellt werden, meint der Rechtswissenschaftler Benedikt Bauer.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 31 Kommentare lesen

(Bild: Screenshot von handelsregister.de)

Lesezeit: 3 Min.

Das Portal handelsregister.de sollte in seiner gegenwärtigen Form eingestellt werden. Das schreibt der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Benedikt Bauer in einem Kurzgutachten, das er im Auftrag des Verbands "Die Familienunternehmer" erstellt hat. Zurzeit sei das Online-Portal, in dem deutschlandweit Eintragungen in das Handelsregister einsehbar sind, nicht mit europäischem Recht vereinbar.

Unter handelsregister.de lassen sich seit dem 1. August dieses Jahres sämtliche Einträge im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister per Webformular abrufen. Die für die Allgemeinheit ohne Registrierung und Gebühren zugänglichen Dokumente enthalten oft sensible persönliche Daten wie Adressen, Geburtsdaten, Bankverbindungen oder auch Unterschriften, berichtete c't. Bundesjustizminister Marco Buschmann versprach Mitte Oktober, dass es abgestimmt mit den Ländern und der Bundesnotarkammer zu einer schnellen Lösung kommen soll. Eine Anfrage von heise online zum aktuellen Stand der Bemühungen wurde vom Bundesjustizministerium noch nicht beantwortet.

Bauer meint in seinem Gutachten (PDF), handelregister.de verstoße in seiner gegenwärtigen Form gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sich der Eingriff in die nach Artikel 7 und 8 garantierten Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten nicht auf das absolut Notwendige beschränke.

Die betroffenen Personen könnten zwar ihr Recht auf Löschung nach Artikel 17 und 21 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wahrnehmen, doch das reiche nicht, meint Bauer. Schließlich seien nicht die Betroffenen, sondern der Betreiber der Plattform dafür verantwortlich, die rechtskonforme Datenverarbeitung sicherzustellen; das sei das nordrhein-westfälische Justizministerium. Dieses sei nach Artikel 5, Absatz 2 der DSGVO verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Grundsätze einzuhalten.

Demnach wäre der nordrhein-westfälische Landesbeauftragte für den Datenschutz für die Aufsicht zuständig. Dort wiederum wird darauf hingewiesen, dass die Einträge von den zuständigen Registergerichten stammten. Nach Artikel 55, Absatz 3 der DSGVO sind "die Aufsichtsbehörden nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen".

Rechtswissenschaftler Bauer meint hingegen, "selbst wenn man eine solche Datenhoheit der Registergerichte bejahen würde, ist damit der eigentliche Betreiber des Registerportals jedoch nicht aus seiner – gemeinsamen – Verantwortlichkeit nach Artikel 26 DSGVO entlassen". Um die Registerinformationen öffentlich zugänglich zu machen, müssten schließlich Registergerichte und Portalbetreiber zusammenwirken und "von deren gemeinsamem Willen getragen werden". Die Datenschutzaufsicht habe einige Abhilfemöglichkeiten gegen Datenschutzverstöße bis hin zu einem vollständigen Verbot der Datenverarbeitung, falls es den verantwortlichen Stellen nicht möglich sei, ein Online-Portal rechtskonform mit abgestuften Einsichtnahme-Möglichkeiten zu betreiben.

Bis zum 1. August 2022 mussten sich Interessierte für Auskünfte beim Portalbetreiber Amtsgericht Hamm per Fax registrieren und für viele Dokumente auch Gebühren entrichten. Auf Grundlage des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie der EU, dessen Umsetzungsfrist am 1. August ablief, wurde die Registerauskunft vereinheitlicht und die Zugangsbeschränkungen entfielen. Mit der Richtlinie will die EU die Gründung von Gesellschaften und die Verfügbarkeit von Registerinformationen vereinfachen.

(anw)