Hessen: Forderung nach IP-Adressen-Speicherung für Verbrechensbekämpfung

Bei sexuellem Kindesmissbrauch kann die Polizei die IP-Adresse des Täter-Computers meist nicht mehr ermitteln. Hessen fordert neue Regeln für Telko-Anbieter.

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(Bild: asharkyu/Shutterstock.com)

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  • dpa

Im Kampf gegen Kindesmissbrauch und Kinderpornografie hat Hessen seine Forderungen nach einer Speicherung von IP-Adressen bekräftigt. "Es ist eine Schande, dass unseren Ermittlern im Kampf gegen Kindesmissbrauch das dringlichste und wichtigste Ermittlungswerkzeug – die Nachverfolgung der Tatzeit-IP-Adresse – verwehrt ist", sagte Innenminister Peter Beuth (CDU) am Montag in Wiesbaden. "Hier besteht dringender Handlungsbedarf."

Die Bundesregierung müsse endlich dafür sorgen, dass IP-Adressen für die Strafverfolgung schlimmster Verbrechen länger von den Telekommunikationsanbietern vorgehalten werden müssen, sagte Beuth. Diese Daten seien für den Erfolg der Ermittlungen essenziell, betonte er. "Ich werde daher auch auf der anstehenden Innenministerkonferenz erneut die Bundesinnenministerin eindringlich dazu auffordern, nun endlich zu handeln."

Die IP-Adresse sei häufig der einzige Ermittlungsansatz, argumentierte Justizminister Roman Poseck (CDU). "Den müssen wir nutzen, um an die Täter heranzukommen." Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs eröffne die Möglichkeit, den Providern aufzugeben, diese Daten bei einem Verdacht auf schwere Straftaten zunächst aufzubewahren. Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) blockiere jedoch die Speicherung von IP-Adressen, sagte Poseck. "Das von ihm vorgeschlagene Quick-Freeze-Verfahren ist nicht ausreichend zur Bekämpfung der schweren Straftaten des Kindesmissbrauchs."

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Der Europäische Gerichtshof hatte im September der Speicherung von Telekommunikationsdaten zur Aufklärung von Straftaten in Deutschland enge Grenzen gesetzt. Die Richter urteilten, die derzeit ausgesetzte Regelung zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland sei mit EU-Recht unvereinbar. Sie erklärten aber zugleich, dass zur Bekämpfung schwerer Kriminalität eine Vorratsspeicherung der IP-Adressen unter bestimmten Bedingungen möglich sei.

Beim Quick-Freeze-Verfahren werden Telekommunikationsanbieter verpflichtet, bei einem Anfangsverdacht Daten zu einzelnen Nutzern für einen bestimmten Zeitraum zu speichern – sozusagen "einzufrieren". Möglich soll dies allerdings lediglich bei schweren Straftaten wie etwa Totschlag, Erpressung oder Kindesmissbrauch sein. Außerdem muss ein Richter der Maßnahme zustimmen. Zugriff auf die Daten oder einen Teil davon sollen die Ermittler erst in einem zweiten Schritt erhalten – das ist dann das sogenannte "Auftauen". Auch hier muss wieder ein Richter zustimmen.

Auf die Spur von Kindesmissbrauchsfällen kommen deutsche Ermittler häufig über Meldungen der US-amerikanischen Organisation "National Center für Missing and Exploited Children" (NCMEC/Nationales Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder). Nach Zahlen des Bundeskriminalamtes (BKA) gab es allein im laufenden Jahr 90.000 Hinweise – wovon jedoch 25 Prozent wegen fehlender Ermittlungsansätze nicht hätten verfolgt werden können.

Poseck verwies darauf, dass die Erfolgsquote laut BKA auf rund 90 Prozent klettern könnte – wenn die IP-Adressen für einen gewissen Zeitraum gespeichert werden müssten. Von dieser möglichen Steigerung gingen auch Ermittler der hessischen Einheit "BAO Fokus" aus. Diese "Besondere Aufbauorganisation für fallübergreifende Organisationsstruktur gegen Kinderpornografie und sexuellen Missbrauch von Kindern" gibt es seit rund zwei Jahren. Landesweit arbeiten mehr als 300 Ermittler in der Einheit.

"Die Täter müssen spüren, dass die Ermittler ihnen auf den Spuren sind", betonte Poseck. Das Entdeckungsrisiko müsse groß sei. Deshalb sei es so wichtig, dass die Beamten auch die Instrumente haben, dass sie erfolgreich ermitteln können.

(tiw)