Kein Auskunftsanspruch gegen eBay bei Markenverletzung

Weil eBay die Daten eines potenziellen Rechtsverletzers nicht herausgegeben wollte, hatte ein Markenrechtsinhaber die Plattform verklagt. Zu Unrecht, befand nun das Landgericht Berlin und wies die Klage zurück.

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Von
  • Ute Roos

Wenn Markeninhaber auf Rechtsverletzungen durch eBay-Nutzer aufmerksam werden, stehen sie vor dem Problem, dass sie zur Rechtsverfolgung den Klarnamen und die Adresse des betreffenden Nutzers brauchen. In der Regel versteigern oder verkaufen diese ihre eBay-Angebote aber unter einem Nickname, weshalb die Geschädigten häufig von eBay entsprechende Auskunft über diese Daten verlangen. Da eBay sich in einem Fall geweigert hatte, diese Daten an den Rechtsinhaber herauszugeben, wurde Klage erhoben. Diese Klage hat das Landgericht Berlin (Urteil vom 21. Juli 2009, Az. 16 O 164/09) jetzt abgewiesen. Die Berliner Richter sehen eBay weder als Täter noch Teilnehmer der Markenverletzung. Auch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung sahen sie keinen Anlass, der Klage stattzugeben. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Entscheidend ist in solchen Fällen, welche Rolle eBay im Rahmen der Durchführung der Versteigerungen auf ihrer Plattform aus juristischer Sicht zukommt. Nimmt man an, dass das Unternehmen sich sämtliche Angebote auf der Plattform "zu eigen macht", kann es als Täter der Markenrechtsverletzung oder zumindest Gehilfe einer fremden Rechtsverletzung in Anspruch genommen und auf Datenauskunft verklagt werden. Das ist aber nach Ansicht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung meist nicht der Fall. Bereits 2007 hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 19. 4. 2007, Aktenzeichen I ZR 35/04), dass eBay nur dann haftet, wenn Markenfälschungen auf der Plattform gehandelt werden, wenn es bereits zuvor zu derartigen Rechtsverletzungen gekommen war. Weil die Angebote der Versteigerer in einem automatisierten Verfahren auf die eBay-Plattform gelangen, scheidet die bewusste Wahrnehmung von eBay im Hinblick auf die möglicherweise rechtswidrige Tat des eBay-Nutzers aus, so die Meinung der Karlsruher Richter. Die Plattform haftet auch nicht bereits deswegen, weil sie selbst mit Markenrechtsverletzungen rechnen muss. Denn für die Stellung als Gehilfe einer rechtswidrigen Tat ist Kenntnis der Umstände "der konkreten Tat" erforderlich, was bei automatisierten Verfahren eben ausscheidet.

Allerdings kann die Auktionsplattform als Störer in die Verantwortung genommen werden, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt. Deutsche Gerichte gehen allerdings davon aus, dass "es nicht zuzumuten (ist), jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden" (so beispielsweise das Oberlandesgericht Frankfurt (Main), Urteil vom 27. April 2004, Az. 6 W 80/04). Dieser Meinung schloss sich jüngst das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 24. Februar 2009, Az. I 20 U 204/02) an und entschied: Es sei "dem Internetanbieter nicht zumutbar, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen, weil eine solche Pflicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stelle". Wenn eBay also Filterprogramme einsetze, die Angebote ausfiltern, die Markennamen offensichtlich unzulässig verwenden und diese dann ausschließt, sollte das ausreichen. Vorausgegangen war diesem Urteil eine Entscheidung des Bundesgerichtshof (Urteil vom 19. 4. 2007, Az. I ZR 35/04), in dem ein anderslautendes Urteil des OLG Düsseldorf in dieser Sachen wegen falscher rechtlicher Würdigung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden war. Gerade dieser Fall zeigt, wie schwer die rechtliche Einschätzung derartiger Fälle ist und, dass es entscheidend auf die Sicht der Karlsruher Richter am höchsten deutschen Zivilrecht ankam.

eBay selbst fordert in der "Einwilligung in die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten" unter Ziffer 8 von den Nutzern zwar die Einwilligung dazu, dass personenbezogene Daten an Dritte übermittelt werden dürfen, schreibt aber nicht, dass diese Übermittlung im Einzelfall auch immer erfolgt. Zudem heißt es dort: "Eine Datenherausgabe ist insbesondere dann nicht erforderlich und findet seitens eBay nicht statt, wenn es dem Dritten zuzumuten ist, zuerst die Möglichkeiten des eBay-Marktplatzes zu nutzen, um mich zu kontaktieren oder wenn ein Ermittlungsverfahren einer Strafverfolgungs- oder Aufsichtsbehörde eingeleitet werden kann oder bereits eingeleitet worden ist." Kurz: Man muss eBay einen Rechtsverstoß mitteilen oder eben Strafanzeige erstatten, um gegebenenfalls über diesen Weg an die begehrten Daten zu gelangen.

Abschließende Rechtsklarheit in Bezug auf die Haftung von Internetauktionshäusern, aber auch von Forenbetreibern ist nicht so schnell zu erwarten, denn gerade die Frage, welche Prüfungspflichten im Einzelfall "zumutbar" sind, dürfte immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren sein. (Tobias Haar) (ur)