BGH lässt Verwertung von Erkenntnissen aus illegalem Lauschangriff zu

Der Bundesgerichtshof hat in einem Anti-Terror-Prozess die Nutzung von Beweisen aus einem großen Lauschangriff auf Basis des rheinland-pfälzischen Polizeigesetzes erlaubt, obwohl dieses in Teilen verfassungswidrig war.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Anti-Terror-Prozess die Nutzung von Beweisen aus einem großen Lauschangriff auf Basis des rheinland-pfälzischen Polizeigesetzes erlaubt, obwohl dieses in Teilen verfassungswidrig war. Die drei Angeklagten wandten sich laut einer Mitteilung über das entsprechende, am gestrigen Freitag ergangene Urteil (Az.: 3 StR 552/08) erfolglos gegen die Verwertung der Erkenntnisse aus der akustischen Wohnraumüberwachung, die zur Aufklärung der Taten geführt hatte.

Zwar entsprach das rheinland-pfälzische Polizeigesetz, auf dessen Grundlage die Verwanzung im Sommer 2004 angeordnet worden war, laut dem Richtspruch nicht in vollem Umfang den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner im März 2004 ergangenen Entscheidung zum großen Lauschangriff nach der Strafprozessordnung aufgestellt hatte. Insbesondere enthielt es nach der Einschätzung des BGH keine Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diese Sphäre darf der Staat nach der Maßgabe aus Karlsruhe auf keinen Fall eingreifen.

Die gewonnenen Erkenntnisse konnten aufgrund einer im Einzelfall erfolgten "Gesamtabwägung" gleichwohl für das Verfahren verwendet werden, urteilte nun der dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofs. Im konkreten Verfahren seien die Grundrechtsverletzungen geringfügig gewesen, das Interesse der Strafverfolgung habe überwogen. Der BGH bestätigte insgesamt in weiten Teilen ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, gegen das die Beschuldigten Revision eingelegt hatten.

"Bei uns ist es leider nicht so wie in den USA, wo die Nutzung der Früchte vom verbotenen Baum auch in den Verfahren tabu ist", kommentierte der schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte Thilo Weichert die Entscheidung gegenüber der Frankfurter Rundschau. Der Datenschützer fürchtet, die Rechtsprechung des BGH könnte dazu führen, dass Behörden auch rechtswidrig ermitteln. Dahinter stünde die Hoffnung, die illegal erlangten Beweise doch in Verfahren einspeisen zu können.

Den Angeklagten wird zur Last gelegt, dass sie durch Versicherungsbetrug dem Terror-Netzwerk al-Qaida Geld verschaffen wollten. Das vorausgegangene Urteil gegen einen der drei Angeklagten hob das Gericht wegen minder schwerer Schuld der Unterstützung der Gruppierung auf. Die Haftstrafen von sieben beziehungsweise dreieinhalb Jahren gegen die beiden anderen Verurteilten ließ der BGH dagegen gelten. (Stefan Krempl) (hps)