Verbraucherschützer setzen AGB-Änderungen bei Mobilfunkanbietern durch

Die Verbraucherzentralen ziehen eine positive erste Bilanz der vor einem Jahr gestarteten Abmahnaktion gegen Vertragsklauseln deutscher Mobilfunkanbieter. Während sich einige Unternehmen zur Unterlassung verpflichteten, gingen andere Fälle vor Gericht.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 25 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) zieht eine positive erste Bilanz der im Sommer 2008 gestarteten Abmahnaktion gegen deutsche Mobilfunkanbieter. Die Verbraucherschützer hatten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von insgesamt 19 Unternehmen ins Visier genommen und waren mit Abmahnungen gezielt gegen Klauseln vorgegangen, die sie für rechtswidrig hielten – immerhin fast 200 Einzelbestimmungen aus den Vertragsbedingungen der Anbieter.

Mit weitgehendem Erfolg: Ein Jahr später haben elf Mobilfunkanbieter Unterlassungserklärungen abgegeben, einige davon allerdings nur für einen Teil der strittigen Klauseln. Der Rest wurde vor Gericht geklärt. Im Juni und Juli dieses Jahres ergingen die ersten Urteile in einer Reihe von Fällen; acht Verfahren sind nach Angaben des Verbands damit vorerst abgeschlossen.

Die großen Anbieter seien in Berufung gegangen, sagt vzbv-Jurist Martin Madej: "Die Großen haben einen langen Atem." Der vbzv würde es allerdings begrüßen, wenn die nun erhaltenen erstinstanzlichen Urteile schließlich von Oberlandesgerichten oder gar dem BGH bestätigt würden.

Die Verbraucherschützer sehen darin eine Verbesserung der Vertragsbedingungen zugunsten der Kunden. Bis auf drei müssen die angemahnten Klauseln aus den AGB der Anbieter verschwinden. Die müssten ihre Bedingungen zudem durchsichtiger und konkreter formulieren, teilt der Verband dazu mit. Dabei gehe es etwa darum, dass Verbraucher über Kündigungen zu informieren sind. Zudem dürften Anbieter die Daten ihrer Kunden nur zu Werbezwecken nutzen, wenn diese zugestimmt haben.

Auch der Praxis, dass Kunden beim Widerspruch gegen Vertragsänderungen einseitig gekündigt werde, hätten die Gerichte einen Riegel vorgeschoben, heißt es vom vzbv. "Damit wird deutlich, dass die in manchen Klauseln ersichtliche 'Friss-oder-stirb-Haltung' im Gesetz keine Grundlage hat", erklärte Vorstand Gerd Billen.

Siehe dazu auch:

(vbr)