Elektronische Krankschreibung: Lauterbach verspricht einfaches Verfahren

Laut Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach ist ein vereinfachtes Verfahren für Arbeitgeber bei der elektronischen Krankschreibung in Arbeit.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 58 Kommentare lesen
Sick,Woman,With,Headache,Sitting,Under,The,Blanket.,Sick,Woman

(Bild: Dragana Gordic/Shutterstock.com)

Lesezeit: 2 Min.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach will das Abrufverfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für Unternehmen vereinfachen. Seit Anfang des Jahres müssen Unternehmen eAU bei den Krankenkassen einzeln abrufen. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen stellt das Arbeitgeberverfahren bei der eAU vor Herausforderungen. "Das ist einfach kein guter Status und muss weg", sagte der Bundesgesundheitsminister im Digitalausschuss des Bundestages.

Das jetzige Abrufverfahren schade im Moment auch der Akzeptanz. "Wir kennen das Problem und arbeiten daran. Das gehört zu den Aufgaben, die parallel zwischen BMG und Gematik abgestimmt werden." Zwar betonte Lauterbach, dass das BMG nicht "unmittelbar" zuständig sei, aber daran mitarbeite. "Eine konkrete technische Lösung wird vorbereitet."

Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sind aktuell jedoch "keine Veränderungen im Arbeitgeberabrufverfahren für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung geplant". Die automatische Übermittlung der AU direkt durch die Krankenkassen an die Arbeitgeber ohne vorherigen Abruf "ist ausführlich im Vorfeld der gesetzlichen Regelungen geprüft worden und kann aus Gründen des Datenschutzes nicht umgesetzt werden, da es in bestimmten Fallkonstellationen zur Übermittlung der Gesundheitsdaten der Beschäftigten an den falschen Arbeitgeber kommen könnte", sagt eine Sprecherin des BMAS.

Beschlossen sei lediglich "die Erweiterung des Abrufverfahrens für die Arbeitgeber auf Aufenthaltszeiten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen". Diese soll ab Januar 2025 kommen.

Ärzte sind bereits seit Oktober 2021 dazu verpflichtet, die eAU an die Krankenkassen zu schicken. Mit der Neuerung müssen die Arbeitgeber die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei den Krankenkassen anfragen. Anschließend stellt die Krankenkasse die eAU zum Abruf durch die Arbeitgeber bereit. Die eAU enthält den Namen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, Beginn und Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit, das Ausstelldatum sowie eine Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung.

(mack)