Ping-Abzocker werden in Hannover nicht belangt

Die Staatsanwaltschaft Hannover hat es abgelehnt, gegen den Initiator einer Ping-Abzocke ein Strafverfahren zu eröffnen. Ein Betrug liege nicht vor, die Opfer seien selbst schuld.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 824 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Urs Mansmann

Die Ping-Abzocke ist ebenso einfach wie wirkungsvoll: Ein automatisches System ruft auf vielen parallelen Leitungen zahlreiche Anschlüsse nach dem Zufallsprinzip an und trennt die Verbindung sofort nach dem ersten Klingeln wieder. Dabei wird dem Angerufenen eine Mehrwertdienste-Rufnummer angezeigt. Wer irrtümlich davon ausgeht, dass er einen für ihn bestimmten Anruf verpasst habe, und die angegebene Nummer zurückruft, tappt in die Falle und muss einen erhöhten Anrufpreis berappen, der zum Großteil an den Betreiber der Mehrwertdiensterufnummer geht. Der Betreiber des Anrufsystems und der des Mehrwert-Dienstes sind dabei entweder identisch oder machen gemeinsame Sache.

Für diese Masche setzen die Abzocker bevorzugt 0137-Rufnummern ein. Die sehen für den flüchtigen Betrachter nämlich ähnlich wie Mobilfunknummern aus, die ebenfalls mit den Ziffern 01 beginnen, gefolgt von einer 5, 6 oder 7. Die Absicht dabei ist offensichtlich: Der Nutzer soll dem Irrtum erliegen, von einem Mobilfunknutzer nicht erreicht worden zu sein, zurückrufen und dadurch um einen kleinen Betrag gebracht werden. Wenn nur ein kleiner Teil der "Angepingten" im Sinne der Täter reagiert, machen diese damit erheblichen Gewinn, denn das Anrufsystem verursacht nur geringe Kosten, der Erlös aus den Anrufen ist im Vergleich dazu groß.

Die Bundesnetzagentur reagiert auf solche Abzock-Versuche konsequent und hart: Betroffene Rufnummern werden gesperrt, das Inkasso verboten. Auch bei den Strafverfolgern handeln sich die Ping-Abzocker im Allgemeinen Ärger ein. Das Landgericht Hildesheim beispielsweise urteilte in einem vergleichbaren Fall, dass es sich um Betrug handle, denn die Täter hätten den Opfern "ein nicht vorhandenes Kommunikationsanliegen vorgespiegelt". Auch andernorts gehen die Staatsanwaltschaften gegen die Ping-Betrüger vor.

Bei der Staatsanwaltschaft Hannover sieht man die Sache laut einer Pressemeldung des Verbraucherschutzvereins Antispam indes lockerer – oder man hat dort nicht verstanden, wie die Ping-Masche funktioniert. Ein Verfahren gegen einen namentlich bekannten Abzocker wollte die Behörde nicht eröffnen. "Diesem Anruf allein kann kein Erklärungsinhalt beigemessen werden, insbesondere keine Aufforderung zu einem -kostenlosen- Rückruf" schreibt der Staatsanwalt in einem Bescheid an einen Anzeigeerstatter. Die Opfer seien selbst schuld, schlussfolgert er: "Wenn sie sich dafür entscheiden, eine unbekannte Rufnummer zurückzurufen, ohne dass sie wissen, welche Gebühren für dieses Telefonat anfallen könnten, anstatt gegebenenfalls einen erneuten Anrufversuch abzuwarten, ist dies ihr eigenes Risiko."

Rückendeckung erhält die Staatsanwaltschaft Hannover von der vorgesetzten Dienststelle, der Generalstaatsanwaltschaft Celle, bei der der Anzeigeerstatter Beschwerde einlegte. Der angefochtene Bescheid entspreche der Sach- und Rechtslage, befand man dort. Das einmalige Anklingeln unter Hinterlegung einer Rufnummer sei "keine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB". Im Übrigen dürften die gängigen Mehrwertrufnummern mittlerweile allgemein bekannt sein, führt der Oberstaatsanwalt weiter aus. Es sei nicht Aufgabe des Strafrechts, den Mitbürger vor einer groben Sorgfaltspflichtverletzung zu schützen. (uma)