Verkäufer muss Schadensersatz für "Sony-Rootkit-CD" zahlen

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek verurteilte einen eBay-Händler zur Zahlung von rund 1.200 Euro für den Schaden durch eine mit der Kopierschutzsoftware XCP ausgestattete CD.

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Von
  • Joerg Heidrich

Für viel Ärger und schlechte Presse hatte Anfang 2006 der Einsatz der Kopierschutzsoftware XCP auf Musik-CDs gesorgt. Das "Sony Rootkit" beschäftigte aber nicht nur in den USA die Gerichte. So hatte sich hierzulande auch das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek mit der Klage eines durch den Kopierschutz Geschädigten zu beschäftigen (Az. 712 C 113/08).

Der Kläger des Verfahrens hatte von der Beklagten bei eBay eine Anastacia-CD von Sony erstanden. Als er sie auf seinem Rechner abspielen wollte, sei eine Warnmeldung des Antivirusprogramms erschienen, derzufolge ein Trojaner namens "rootkit.b" erkannt wurde. Der Kläger hatte daraufhin seine drei Rechner auf Schad-Software hin untersucht und "einen Wiederherstellungspunkt gesetzt". Daraufhin sei es zu Datenverlusten gekommen.

Im Rahmen der Klage begehrte er 200 Euro für 20 Arbeitsstunden "während des Durchlaufens des Antivirusprogramms" sowie 100 Euro für zehn Stunden, die er für die Wiedereingabe verloren gegangener Daten benötigt habe. Außerdem reklamierte er Ersatz für entgangenen Gewinn, da er in dieser Zeit seiner selbständigen Tätigkeit nicht habe nachgehen können. Zudem forderte er 800 Euro, die er einem Fachmann für die Instandsetzung seines Netzwerks habe zahlen müssen und rund 185 Euro Anwaltskosten. Insgesamt verlangte er folglich rund 1.500 Euro.

Das Gericht verurteilte den Verkäufer schließlich zu Schadensersatzzahlungen in Höhe von rund 1.200 Euro. Nach Ansicht des Richters war die verkaufte Musik-CD mit einem Sachmangel behaftet. Der Käufer einer CD könne erwarten, dass sich diese auch auf einem PC abspielen lasse, ohne dass in sein System eingegriffen werde. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stehe aber fest, dass ein auf der Sony-CD befindliches Programm zumindest versucht habe, auf das Internet zuzugreifen.

Der Verkäufer der CD habe für diesen Mangel einzustehen. Zwar könne einem Musikhändler normalerweise nicht zugemutet werden, ein Exemplar jeder Musik-CD vorab zu überprüfen. Im vorliegenden Fall bestehe aber die "nicht nur entfernte Möglichkeit", dass dem Verkäufer die Problematik rund um die Sony-Produkte bekannt gewesen sei. Dagegen treffe den Kläger kein Mitverschulden. Dieser habe nicht anders reagiert, "als von einem gewöhnlichen Nutzer in der Situation zu erwarten war". Insbesondere sei seine Reaktion durch den Mangel "herausgefordert" worden. Dementsprechend verurteilte das Gericht den Händler zur Zahlung des geforderten Schadens bis auf den Posten des entgangenen Gewinns. Das Urteil ist nach Angaben des Klägers inzwischen rechtskräftig. (Joerg Heidrich) / (hob)