Oberverwaltungsgericht bestätigt Website-Sperrungen

Die Sperrungsverfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf wegen zwei rechtsradikaler Websites müssen von den Internet-Providern vorläufig befolgt werden.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 321 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Jürgen Kuri

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat seine lang erwartete Entscheidung zu den Sperrungsverfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf gegen rechtsradikale Websites gefällt: Die Verfügungen müssen von den Internet-Providern vorläufig befolgt werden (Az: 8 B 2567/02).

Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte bundesweit als erste Aufsichtsbehörde die Sperrung von Internetseiten mit rechtsextremistischem Inhalt verfügt. Die nordrhein-westfälische Aufsichtsbehörde für das Internet hatte 76 Zugangsanbieter zur sofortigen Sperrung von zwei Neonazi-Webseiten aus den USA aufgefordert. 16 Unternehmen haben dagegen geklagt. Diverse Gerichte hatten in vorläufigen Entscheidungen die Sperrungsverfügungen bestätigt, eines der Online-Wirtschaft Recht gegeben.

Die Sperrungsverfügungen der Bezirksregierung waren unter anderem bei Providern und einzelnen Politikern scharf als Zensurgelüste kritisiert worden: "In Wirklichkeit geht es ihr um den Aufbau einer umfassenden Infrastruktur, mit der alles Unerwünschte aus dem Netz ausgeblendet werden soll", meinte etwa der Online-Bürgerrechtsaktivist Alvar Freude bei der Vorstellung von Materialien zu den Hintergründen der Sperrungsverfügungen. Auf der anderen Seite hatte der Düsseldorfer Regierungspräsident Jürgen Büssow von diversen Seiten Unterstützung für sein Vorgehen gefunden, darunter von Bundespräsident Johannes Rau oder dem Deutschen Gewerkschaftsbund.

Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für Nordrhein-Westfalen entschied nun, dass es keinen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Sperrungsverfügungen und damit auch keinen Aufschub für die Durchführung der Sperrungen gibt. Das OVG bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg. Die endgültige Entscheidung und eine "abschließende Beurteilung der Rechtsfragen" müsse zwar dem Klageverfahren vorbehalten bleiben, meinten die Richter, betonten aber: "Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Sperrverfügung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorläufig dieser Anordnung nicht nachkommen zu müssen."

Es spreche zudem einiges für die Rechtmäßigkeit der Sperrungsverfügung. Die Bezirksregierung habe ihre Verfügung zutreffend auf den Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) gestützt: "Beide Internetangebote enthielten strafbare und unzulässige Inhalte im Sinne des MDStV", die auch geeignet seien, Kinder und Jugendliche "sittlich schwer zu gefährden". Und da Maßnahmen gegen die Betreiber in den USA sich als nicht durchführbar erwiesen hätten, könne der Internet-Provider auch als bloßer Internet-Zugangsanbieter in Anspruch genommen werden. Und auch wenn die Sperrung durch Internetnutzer umgangen werden könne, sei sie technisch machbar und ein "Schritt in die richtige Richtung". Dem relativ geringen Aufwand für die Antragstellerin stünden schwerwiegende Rechtsgutbeeinträchtigungen durch die beiden Internetangebote gegenüber, meinten die Richter des Oberverwaltungsgerichts. (jk)