Gerichtliche Schlappe fĂĽr 0190-Nummernbetreiber

Das LG Köln bejaht die Mitstörerhaftung von 0190-Nummernbetreibern bei einem Missbrauch der Nummern.

vorlesen Druckansicht 114 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Joerg Heidrich

Ein Verfahren der Flensburger Beate Uhse new media gegen den Kölner 0190-Nummernbetreiber In-telegence vor dem Landgericht Köln (Az 31 O 287/03) endete mit einer Niederlage des Rufnummernbetreibers. In dem Urteil wird dieser dazu verpflichtet, alle Mehrwertdiensterufnummern eines Kunden zu sperren.

Dieser Kunde, ein Dialer-Anbieter aus Holland, hatte seit Januar 2003 ein Einwahlprogramm vertrieben, das vom Kunden unbemerkt eine Verbindung mit einer 0190-Nummer von In-telegence herstellte, sobald auf den Internetseiten des holländischen Anbieters bestimmte Bilder angeklickt wurden. Auf vielfache Aufforderung der Antragstellerin des Verfahrens hatte In-telegence über eine Dauer von mehreren Monaten nach und nach insgesamt vier Nummern ihres Kunden gesperrt. Zu einer Beendigung der missbräuchlichen Nutzung führte dies jedoch nicht, da die Niederländer einfach auf eine andere, ihnen ebenfalls von den Kölnern überlassene Nummer auswichen.

Das Landgericht Köln stellte nun fest, dass der Telefonnetzbetreiber als Mitstörer für ein über die überlassenen Rufnummern erfolgendes unlauteres Handeln mitverantwortlich sei, soweit ihm rechtlich die Verhinderung der Störungshandlung möglich ist. Dies ergebe sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen der Mitstörerhaftung und darüber hinaus auch aus Paragraf 13a der Telekommunikationskundenschutzverordnung (TKV).

Nach dieser Vorschrift sei nach erfolglosen Abmahnungen die Sperrung nicht nur einzelner, sondern sogar sämtlicher Rufnummern eines unlauter Handelnden für den 0190-Betreiber erforderlich, wenn nur so verhindert werden könne, dass die Verstöße unter einer anderen Rufnummer fortgesetzt werden.

Auch zu der von In-telegence in einem Interview mit c't Mitte Juni noch als gerichtlich interpretationsbedürftig bezeichneten Frage, wann für den Betreiber eine "gesicherte Kenntnis" eines Missbrauchs der Nummer vorliegt, nimmt das Gericht Stellung: Diese sei eindeutig gegeben, wenn dem Anbieter "wiederholt Verstöße unter Angaben einzelner Rufnummern" mitgeteilt würden.

Das gut begründete Urteil des Kölner Gerichts könnte dazu beitragen, den zunächst wenig effektiven Paragrafen 13a TKV doch noch zu einem wirksamen juristischen Mittel gegen Spam und Missbrauch von 0190er-Nummern zu machen. (Joerg Heidrich) / (hob)