Streit um Telefonnummer-Auskunftsdaten - EuGH soll entscheiden

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat ein bei ihm anhängiges Verfahren ausgesetzt, in dem es um die Frage geht, in welchem Umfang Telekommunikationsunternehmen verpflichtet sind, anderen Firmen Teilnehmerdaten zum Zweck der Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten zur Verfügung zu stellen.

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Von
  • Peter-Michael Ziegler

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am heutigen Donnerstag ein bei ihm anhängiges Verfahren ausgesetzt, in dem es um die Frage geht, inwieweit Telekommunikationsunternehmen verpflichtet sind, anderen Unternehmen Teilnehmerdaten zum Zweck der Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten zur Verfügung zu stellen. Geklagt hat die Deutsche Telekom, die sich dagegen wehrt, dass sie Telefonauskunft-Mitbewerbern nicht nur Daten ihrer eigenen Netzteilnehmer zur Verfügung stellen soll, sondern auch Daten, die zwar in ihren eigenen Verzeichnissen veröffentlicht werden, die aber von Teilnehmern anderer Netzbetreiber stammen.

Zwar legt das Bundesverwaltungsgericht – ebenso wie in erster Instanz das Verwaltungsgericht Köln – die im deutschen Telekommunikationsgesetz vorgesehene Verpflichtung zur Überlassung von Teilnehmerdaten dahingehend aus, dass jeder Anbieter von Telefondiensten im Sinne eines tragfähigen Wettbewerbs sämtliche bei ihm vorhandenen und von ihm selbst zur Veröffentlichung vorgesehenen Teilnehmerdaten auch an konkurrierende Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten herauszugeben hat – ob diese "weite Pflicht zur Weitergabe" aber auch mit europäischem Recht übereinstimmt, soll jetzt zunächst der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg klären.

Die Telekom beruft sich hingegen darauf, dass es jedem Konkurrenten unbenommen sei, sich die gewünschten Daten doch von den einzelnen Telefonanbietern zu besorgen – warum solle gerade sie ihre Gesamtbestände zur Verfügung stellen und auch noch für eine tägliche Aktualisierung sorgen? Wenn der Bonner Konzern selbst keinen wirtschaftlichen Vorteil mehr von seinen "qualitativ hochwertigen Daten hat, weil er sowieso alles herausgeben muss, wird nicht Wettbewerb gefördert, sondern erschwert und behindert", erklärte zuletzt ein Telekom-Anwalt. Das Unternehmen beruft sich zudem auf Datenschutzbestimmungen, wonach jeder Teilnehmer selbst bestimmen könne, ob und mit welchen Daten er in Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienste aufgenommen werden will.

Letzteren Einwand will das Bundesverwaltungsgericht aber nicht gelten lassen, da der Datenschutz nicht die Möglichkeit vorsehe, eine grundsätzlich gewünschte Veröffentlichung auf einzelne Unternehmen zu beschränken. Streit um die Überlassung von Teilnehmerdaten für Auskunftszwecke durch die Telekom gibt es schon lange. So entschied etwa die Bundesnetzagentur im Jahr 2005, dass die Telekom den Datenabnehmern statt 49 Millionen Euro pro Jahr nur noch einen maximalen Gesamtbetrag von 770.000 Euro in Rechnung stellen darf. Auf dem Markt der Telefon-Auskünfte tummeln sich inzwischen rund 70 verschiedene Anbieter, wobei die Telekom (11833) noch immer der Platzhirsch ist. (pmz)