GEMA beklagt BGH-Urteil zu Musik in Werbespots

Der Verwertungsgesellschaft liegt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs schwer im Magen, wonach sie nicht dazu berechtigt ist, die Rechte ihrer Mitglieder bei der Nutzung von Songs in Film- oder Tonreklame wahrzunehmen.

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Der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) liegt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) schwer im Magen, zu dem der zuständige Erste Zivilsenat in Karlsruhe vor Kurzem die Begründung veröffentlicht hat. Laut der bereits im Juni gefällten Entscheidung ist die Verwertungsgesellschaft nicht dazu berechtigt, die Rechte ihrer Mitglieder bei der Nutzung von Musikstücken in Werbespots etwa im Internet wahrzunehmen. Dabei stützen sich die Richter auf die derzeitige Fassung des GEMA-Berechtigungsvertrags (PDF-Datei).

Aus Sicht der Urhebervertretung widerspricht das Urteil nicht nur der bislang von allen Beteiligten anerkannten Praxis, sondern auch den Interessen der GEMA-Mitglieder und des Marktes. Der Beschluss werde den Anforderungen aller Beteiligten nicht gerecht, moniert der Vorstandsvorsitzende der Verwertungsgesellschaft, Harald Heker. Die GEMA werde sich daher zum einen an die betroffenen Berechtigten wegen einer Genehmigung der in der Vergangenheit erfolgten Lizenzierungen von Songs in Film- und Tonreklame wenden. Zum anderen werde man "verschiedene Optionen" prüfen, um "schnellstmöglich" wieder eine "effektive Rechtewahrnehmung" im Werbebereich zu gewährleisten.

Entschieden trat Heker zugleich Behauptungen entgegen, Musik sei aufgrund des Richterspruchs "umsonst" in Werbung einzubauen. Vielmehr ist dem GEMA-Chef zufolge jede entsprechende Nutzung weiterhin nach dem Urheberrechtsgesetz "angemessen" zu vergüten. Wenn die Lizenzierung dafür nicht über die Urhebervereinigung erfolge, müssten die individuellen Rechteinhaber oder deren Vertreter direkt angefragt werden. Die Verwertungsgesellschaft verweist zudem darauf, dass man für Deutschland aufgrund von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Schwestergesellschaften grundsätzlich auch die Rechte am Weltrepertoire der Musik wahrnehme. Auf diesen Bereich habe die Entscheidung des BGH keine Auswirkungen.

Konkret ging es in dem Fall (AZ: I ZR 226/06) um die Frage, ob die Eigenwerbung einer Werbeagentur mit musikunterlegten Werbefilmen auf der eigenen Homepage in den Wahrnehmungsbereich der GEMA fällt und damit über diese vergütungspflichtig ist. Die Münchner Verwertungsgesellschaft ging bislang gemeinsam mit den Rechteinhabern und Nutzern davon aus, dass die Rechtewahrnehmung im Werbebereich in zwei Stufen erfolgte. Auf der ersten entscheide der Berechtigte individuell, ob seine Werke überhaupt zu Werbezwecken genutzt werden dürfen. Zweitens nehme dann die GEMA die Rechte für die weitere Verwertung der im Einklang mit dieser Entscheidung erstellten Spots wahr.

Die Vorinstanzen bestätigten dieses Verfahren. Der BGH entschied dagegen, dass der Urheberberechtigte durchaus dazu in der Lage sei, das Recht zur Nutzung seines Werkes zu Werbezwecken selbst wahrzunehmen. "Die Werbung betrifft, wie die Revision zutreffend geltend macht, ein Marktgeschehen, das ein freies Aushandeln des im Einzelfall angemessenen Entgelts für die Werknutzung erlaubt", heißt es in der Urteilsbegründung. Es liege daher geradezu im Interesse des Berechtigten, das Entgelt für die Werknutzung zu Werbezwecken selbst mitbestimmen zu können und nicht an die Tarifbestimmungen oder Verteilungsschlüssel der GEMA gebunden zu sein. (jk)