BGH: Mobilfunkanbieter dürfen Endgeräte nicht per Klausel ausschließen

Mobilfunkanbieter können die im EU-Recht verankerte Endgerätefreiheit nicht mit Vertragsklauseln außer Kraft setzen, entschied jetzt der Bundesgerichtshof.​

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Die Nutzung eines LTE- oder 5G-Heimrouters können die Anbieter nicht per Vertragsklausel ausschließen.

(Bild: heise online)

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Ein Mobilfunkanbieter darf seinen Kunden nicht vorschreiben, mit welchen Geräten sie einen Internetzugang nutzen dürfen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts München von 2021 bestätigt. Eine Klausel, welche die Nutzung des mobilen Internetzugangs mit Geräten mit kabelgebundenem Stromanschluss untersagte, ist unwirksam (Az. III ZR 88/22).

Damit war eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) auch in letzter Instanz erfolgreich. Zuerst hatte das Landgericht München Anfang 2021 im Sinne der Verbraucherschützer entschieden (Az. 12 O 6343/20). Die Berufung des Mobilfunkanbieters gegen das Urteil hatte das Oberlandesgericht München zurückgewiesen (Az. 29 U 747/21). Damit landete der Fall vor dem BGH.

Der Mobilfunkanbieter hatte mit einer Klausel versucht, die Nutzung seines Mobilfunktarifs mit einem Heimrouter oder anderen standortgebundenen Geräten zu verbieten: "Der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z.B. in stationären LTE-Routern)."

Der vzbv hatte Klage eingereicht, weil die Klausel nach Ansicht der Verbraucherschützer gegen die im EU-Recht verankerte Gerätefreiheit verstößt. Im konkreten Fall geht es um eine Vertragsklausel für einen O2-Tarif von Telefónica Deutschland. Der vzbv führt aber vergleichbare Verfahren gegen weitere Telekommunikationsanbieter, darunter Vodafone und Mobilcom-Debitel. Auch die Deutsche Telekom wurde erstinstanzlich bereits auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Solche Klauseln verstoßen gegen die Endgerätewahlfreiheit und seien daher unwirksam, entschied der BGH. Bei der Nutzung den Internetzugangs "kann der Endnutzer grundsätzlich frei unter den zur Verfügung stehenden Endgeräten wählen", betont das Gericht. Diese Endgerätewahlfreiheit könne "nicht wirksam abbedungen werden".

"Wir werden die Urteilsbegründung genau analysieren und daraus entsprechende Schritte ableiten", erklärte ein Telefónica-Sprecher gegenüber heise online. "Für unsere Kundinnen und Kunden ergeben sich dadurch keine Änderungen, da wir die entsprechenden Klauseln in den Geschäftsbedingungen aktuell nicht anwenden. Grundidee der Regelung war, Kundinnen und Kunden auf ihr spezifisches Nutzungsverhalten zugeschnittene Tarife unter Nutzung einer Endgeräteart anbieten zu können, die diesem jeweiligen Nutzungsszenario entspricht."

Der vzbv sprach von einer wichtigen Entscheidung für Verbraucher. "Sie sollen selbst wählen können, mit welchen Geräten sie das Internet nutzen", sagte Jana Brockfeld vom vzbv der dpa. "Anbieter dürfen dies nicht im Kleingedruckten einschränken."

(vbr)