BGH: Werbung für eingeschränkten Rabatt nur mit Hinweis zulässig
Mit einem Urteil vom 10. Dezember 2009 stellt der BGH klar, dass Händler bei der Werbung für einen Preisnachlass, der lediglich auf im Laden vorrätige Ware gewährt wird, aus wettbewerbsrechtlichen Gründen einen entsprechenden Hinweis hinzufügen müssen.
Händler müssen bei der Werbung für einen Preisnachlass, der lediglich auf im Laden vorrätige Ware gewährt wird, aus wettbewerbsrechtlichen Gründen einen entsprechenden Hinweis hinzufügen. Das stellt der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Urteil (Az. I ZR 195/07) vom 10. Dezember 2009 klar. Im vorliegenden Fall hatte ein Elektro-Fachmarkt aus Stuttgart-Feuerbach – der zu einer bundesweit vertretenen Handelskette gehört – Anfang 2007 mit dem Slogan geworben: "Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer!". Ein Sternchenhinweis auf dem Prospekt versprach darüber hinaus: "Sparen Sie volle 19% vom Verkaufspreis".
Die Recherchen eines konkurrierenden Handelshauses ergaben daraufhin, dass der angepriesene Nachlass nur auf sofort im Laden verfügbare Ware, nicht aber auf bestellte gewährt werde. Unter Berufung auf einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot – das im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verankert ist – strengte der Wettbewerber eine Klage auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung gegen den Stuttgarter Händler an. Mit Urteil (2 U 45/07) vom 22. November 2007 bestätigte das OLG Stuttgart die zuvor ergangene Entscheidung des Landgerichtes (39 O 46/07).
In einem vergleichbaren Fall hatte jedoch das OLG Karlsruhe die selbe Werbung aus dem selben Handelskonzern für wettbewerbsrechtlich unbedenklich eingestuft. Der Stuttgarter Fachmarkt strebte daher eine höchstinstanzliche Klärung vor dem Bundesgerichtshof an. Mit der Zurückweisung der Revision bestätigte nun der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH die Entscheidung der Stuttgarter Gerichte und widersprach damit der Einschätzung des OLG Karlsruhe.
Nach Ansicht der BGH-Richter sei der beworbene Preisnachlass unzweifelhaft eine Verkaufsförderungsmaßnahme. Als solche müsse die Werbung den Transparenzanforderungen gemäß UWG (unter anderen § 4 Nr. 4 UWG) gerecht werden. Der Verbraucher müsse die Möglichkeit haben, seine Kaufentscheidung in Kenntnis aller relevanten Umstände zu treffen. Dazu sei es erforderlich, dass er sich über sämtliche Bedingungen, die der Handel an die Inanspruchnahme der Vergünstigen stelle, informieren könne. Diesen Anforderungen jedoch genüge die Werbung des beklagten Fachmarktes nicht, führte der BGH aus. (map)