Ă–sterreich: Zu klein Gedrucktes kann unwirksam sein
Das Handelsgericht Wien hat dem Mobilfunk-Netzbetreiber 3 untersagt, Vertragsbestimmungen zu verwenden, die aufgrund der geringen Druckgröße und des zu geringen Zeilenabstandes kaum lesbar sind. Kunden wurde so ein Aktivierungsentgelt in Höhe von 49 Euro untergejubelt.
Zu klein gedruckte Vertragsklauseln können gegenüber Konsumenten unwirksam sein. Das Handelsgericht Wien hat dem Mobilfunk-Netzbetreiber 3 untersagt, Vertragsbestimmungen zu verwenden, die aufgrund der geringen Druckgröße und des zu geringen Zeilenabstandes kaum lesbar sind (Geschäftsnummer: 17 Cg 53/09i). Damit gibt es erstmals in Österreich ein Urteil zur Schriftgröße von Vertragsklauseln. Die Entscheidung in dem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) angestrengten Verfahren ist nicht rechtskräftig, 3 kann noch Rechtsmittel ergreifen. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, können betroffene 3-Kunden 49 Euro zurückverlangen.
Für Vertragsabschlüsse verwendete 3 Vertragsurkunden, die im Kleinstdruck von 5,5 Punkt (etwa 1 mm) folgenden Hinweis enthielten: "Bei Vertragsabschluss verrechnet 3 dem Kunden ein einmaliges Aktivierungsentgelt in der Höhe von € 49,--, welches mit der ersten Rechnung verrechnet wird. […]" Nach einer Aufforderung durch den VKI verpflichtete sich 3, die kaum lesbare Gestaltung dieser Klausel in Verträgen mit Konsumenten zu unterlassen und sich auch in bereits geschlossenen Verträgen nicht darauf zu berufen, also die 49 Euro nicht einzufordern. Tatsächlich änderte 3 den Hinweis durch Fettdruck und geringfügige Änderung des Abstands zwischen den einzelnen Zeichen sowie zwischen den Zeilen.
Dem VKI reichte das aber nicht aus, weshalb Klage erhoben wurde. Das Handelsgericht Wien schloss sich dem Standpunkt des VKI an. Die Klausel sei selbst in der Neufassung sowohl intransparent im Sinne des Paragraphen 6 Absatz 3 Konsumentenschutzgesetz als auch überraschend im Sinne des Paragraphen 864a ABGB. Sie dürfe daher in dieser Form nicht länger verwendet werden, bei bereits geschlossenen Verträgen dürften die 49 Euro nicht eingefordert werden.
Auch in der Neufassung werde nicht deutlich, dass es sich um eine Verpflichtung des Kunden zur Zahlung eines Entgelts handle, so das Gericht. Die Klausel sei wieder so gefasst, "dass sie als Teil der AGB erscheint, die erfahrungsgemäß vom durchschnittlichen Verbraucher nicht gelesen werden." Ein Scan des Urteils samt umstrittenem Formular kann hier als PDF heruntergeladen werden. (pmz)