OLG bestätigt: Post darf mobile Briefmarke nicht nach 14 Tagen ersatzlos löschen

Über eine App verkauft die Deutsche Post DHL "Portocodes", die nach 14 Tagen wertlos werden. Das ist rechtswidrig, bestätigt das Oberlandesgericht Köln.

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Ein gelber Briefkasten der Deutschen Post steht an einer Gebäudewand

(Bild: Daniel AJ Sokolov)

Lesezeit: 3 Min.

Mobile Briefmarken in Form sogenannter Portocodes dürfen nicht bereits 14 Tage nach Kauf völlig wertlos werden. Diese Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist um rund 99 Prozent ist eine "unangemessene Benachteiligung der Verbraucher", bestätigt das Oberlandesgericht Köln (Az. 3 U 148/22). Damit ist die Deutsche Post DHL mit ihrer Berufung gescheitert. Schon das Landesgericht hatte geurteilt, dass die Post die Gültigkeit der mobilen Briefmarke nicht auf 14 Tage begrenzen darf (Az.: 33 O 258/21).

Im Herbst 2020 hat die Deutsche Post die Mobile Briefmarke eingeführt und damit das frühere Handyporto ersetzt. In einer DHL-App können Kunden Porto bezahlen, im Gegenzug erhalten sie einen achtstelligen Code, der auf das Poststück zu schreiben ist. Damit entfällt das Aufkleben eines Postwertzeichens, vulgo Briefmarke. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben für den Fernabsatz können Verbraucher den Kauf binnen 14 Tagen stornieren und ihr Geld zurückbekommen, sofern sie den Portocode nicht genutzt haben.

Danach war nach Vorstellung der Deutschen Post allerdings Badeschluss: Der Code wurde nach 14 Tagen ungültig, egal, ob genutzt oder nicht. Geld zurückzugeben schloss das Unternehmen über seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ebenfalls aus. Dagegen hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) erfolgreich prozessiert. Die Argumente der Deutschen Post DHL überzeugten weder das Landesgericht noch das Oberlandesgericht; Letzteres hat eine ordentliche Revision an den Bundesgerichtshof auch nicht zugelassen.

In formaler Hinsicht hat die Post vergeblich versucht, zu erreichen, dass die Gerichte ihre AGB gar nicht prüfen. Inhaltlich argumentiert sie, es gäbe keine Benachteiligung der Kunden. Vielmehr sei der Porto-Code so bequem, dass er Nutzer begünstige. Eine längere Gültigkeitsdauer würde längere Portocodes erforderlich machen, andernfalls steige die Missbrauchsgefahr.

Rechtsnormen

"Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen", hält Paragraph 307 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in seinem ersten Satz fest. "Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (…)", führt der zweite Absatz näher aus. Die gesetzliche Regelung, von der die Post abweicht, ist die allgemeine Verjährungsfrist, die 2002 von 30 auf nur drei Jahre verkürzt wurde (§195 BGB). Selbst diese kurze Frist verkürzt die Post noch einmal um zirka 99 Prozent – und das ist nicht erlaubt.

Den Code auf eine praktikable Länge zu beschränken sei ein nachvollziehbares Interesse, gestand der Senat des Oberlandesgerichts Köln der Post zu. Das bedeute aber nicht, dass die Gültigkeit auf 14 Tage begrenzt werden müsse. Zwar sei nicht jede Verkürzung der Verjährungsfrist in AGB sofort eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Doch habe die Verkürzung der Verjährungsfrist von 30 auf drei Jahre durch den Gesetzgeber die Anforderungen an die Rechtfertigung einer weiteren Verkürzung durch AGB erhöht.

Außerdem sei schon der ersatzlose Verfall des Portocodes für sich alleine eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher – denn die Post-AGB schließen Rückerstattung des Kaufpreises oder Ausstellung eines neuen Codes ja aus.

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"Eine wirklich verbraucherfreundliche Entscheidung des OLG Köln", freut sich Ramona Pop vom VZBV, "Das OLG Köln hat zu Recht die viel zu knappe Gültigkeitsbefristung der mobilen Briefmarken von 14 Tagen kassiert. Es gibt vielfältige Gründe, wieso die Briefmarke nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist genutzt wird." Der Ausschluss der Rückerstattung sei untragbar.

(ds)