BGH: Online-Auktionshäuser müssen Angebote von Plagiaten sperren

Betreiber von Plattformen für Fremdversteigerungen im Internet können bei Angeboten von gefälschten Markenwaren auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

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  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Neben den Anbietern gefälschter Markenartikel können auch Betreiber von Plattformen für Fremdversteigerungen im Internet auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Zum Schadenersatz sind die Versteigerungshäuser allerdings nicht verpflichtet. Auch besteht keine aktive vorherige Überprüfungspflicht, ob es sich bei den Angeboten um Fälschungen und Nachahmungen handelt.

Den Stein ins Rollen brachte eine Klage des schweizerischen Uhrenherstellers Rolex gegen den Web-Versteigerer Ricardo. Um den schwunghaften Handel mit Repliken einzudämmen, wollte der Uhrenhersteller gerichtlich feststellen lassen, dass Ricardo zur Verhinderung solcher Offerten verpflichtet sei. Der entsprechenden Unterlassungsklage und der Feststellung zum Schadensersatz gab das Landgericht Köln zwar statt. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln als Berufungsinstanz hingegen lehnte beides ab (Az 6 U 12/01).

Mit der eingelegten Revision zum BGH hat Rolex nunmehr einen Teilsieg errungen. Laut Karlsruher Richter gilt die Haftungsprivilegierung nach den Vorgaben des Teledienstegesetzes (TDG) auch für Online-Versteigerer. Auch sie sind als Host-Dienstleister einzustufen und haben für fremde Inhalte, deren Speicherung sie lediglich vornehmen, nicht gerade zu stehen. Nach Auffassung des BGH bewirkt das TDG aber nur einen Ausschluss für Schadensersatzansprüche, nicht aber für Unterlassungsansprüche. Demnach kann Rolex wie andere Markenproduzenten auch von den Auktionshäusern die Sperrung rechtswidriger Offerten verlangen, wenn die Plattformbetreiber tatsächlich Kenntnis von angebotenen Fälschungen haben.

"Sobald beispielsweise ein Markeninhaber einen Online-Versteigerer über eine verbotene Auktion informiert, ist dieser nach dem jetzigen BGH-Urteil verpflichtet, das Angebot auszutragen", meint Christian Vaulont, Rechtsanwalt in Mannheim. Des Weiteren haben die Karlsruher Robenträger eine Pflicht zur Überprüfung der Angebote auf mögliche Rechtsverletzung vor der Freischaltung abgelehnt -- eine solche Kontrolle könne in einem derartig automatisierten Verfahren nicht verlangt werden. Offen gelassen hat der BGH jedoch die Frage, ob den Plattformbetreibern die Installation entsprechender Filterprogramme zugemutet werden kann, wenn ein Markenverstoß bekannt ist, um so gleichartige Verstöße in der Zukunft zu verhindern. Diese Möglichkeit hat das OLG nicht bedacht. Da der Bundesgerichtshof keine Tatsachen ermittelt, sondern nur über Rechtsfragen entscheidet, wurde der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Mit der vorliegenden Entscheidung nahm das höchste deutsche Zivilgericht bereits zum zweiten Mal Stellung in Sachen Internet-Versteigerungen. So erklärte der BGH Ende November 2001 in einem Grundsatzurteil, das Auktionen rechtsverbindlich sind und der Anbieter trotz niedrigem Gebot zum Verkauf verpflichtet ist. Im entschiedenen Fall ging es um die Versteigerung eines fabrikneuen VW Passat Variant. Nach Auktionsablauf weigerte sich der Anbieter, den Wagen an den Bieter des letzten Gebots für damals rund 26.000 Mark herauszugeben -- schließlich war das Vehikel fast das Doppelte wert. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gibt jedoch jeder Anbieter einer Web-Versteigerung eine rechtsverbindliche Erklärung ab, dass er die Ware zum letzten Höchstgebot verkauft. Dabei spielt es keine Rolle, ob der gewünschte Preis auch tatsächlich erreicht wird. (Noogie C. Kaufmann) / (anw)