BGH-Urteil: Preissuchmaschinen müssen aktuelle Preise zeigen

Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass Händler ihre Preise erst dann im eigenen Shopsystem ändern dürfen, wenn die Preissuchmaschinen die Änderung auch übernommen haben.

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Von
  • Benjamin Benz

In höchster Instanz hat der Bundesgerichtshof (BGH ) entschieden, dass Händler, die ihre Produkte in Preissuchmaschinen bewerben, diese auch zu dem dort angegeben Preis im eigenen Shop-System anbieten müssen. Im konkreten Fall aus dem Jahre 2006 hatte ein Online-Händler im eigenen Shop den Preis für eine Espressomaschine von 550 auf 587 Euro erhöht und diese Änderung dem Suchmaschinenbetreiber (idealo.de) umgehend mitgeteilt. Preissuchmaschinen aktualisieren die Angebote allerdings nicht sofort, sondern mitunter verzögert. So kam es dazu, dass besagter Händler, mit dem alten Preis noch drei Stunden nachdem Kunden nicht mehr zu diesem Preis kaufen konnten, das vermeintlich beste von 45 Angeboten hatte.

In der Spitzenplatzierung sieht das BGH einen "besonderer Wettbewerbsvorteil" und stuft das Vorgehen damit als Irreführung ein, insbesondere da Verbraucher Preissuchmaschinen mit "höchstmöglicher Aktualität" verbinden. Shop-Betreiber dürfen daher den Preis im eigenen System erst dann erhöhen, wenn die Suchmaschinen, bei denen sie werben, die Änderungen auch übernommen haben. Auch die Ausrede "Alle Angaben ohne Gewähr" lässt das BGH in diesem Fall nicht gelten. Dem Händler sei es zuzumuten, mit der Umstellung so lange zu warten, bis der neue Preis in der Suchmaschine erscheine.

Zuvor hatte das Landgericht Berlin die Klage abgewiesen, die Berufungsinstanz – das Kammergericht – der Klägerin Recht gegeben, die unter anderem auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht geklagt hatte. Nach der nun erfolgten Bestätigung des Urteils durch das BGH (Aktenzeichen Bundesgerichtshof I ZR 123/08) ist keine Revision mehr möglich. (bbe)