EHDS: Gesundheitsministerium verspricht Widerspruchsrecht bei E-Patientenakte

Das Gesundheitsministerium hält an Widerspruchsmöglichkeit bei der elektronischen Patientenakte fest, auch, wenn auf EU-Ebene andere Regelungen kommen sollten.

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Arzt zeigt mit Finger Richtung Cloud

(Bild: raker/Shutterstock.com)

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Ab Mitte Januar 2025 sollen alle gesetzlich Versicherten automatisch eine elektronische Patientenakte (ePA) erhalten, können dem Anlegen selbiger allerdings widersprechen. Kritiker befürchten jedoch, dass dieses Recht mit in Artikel 7 enthaltenen Unklarheiten der Verordnung über den ebenfalls geplanten Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS) ausgehöhlt werden könne. Patrick Breyer (Piratenpartei) sprach daher von einer "Zwangs-elektronischen Patientenakte". Laut SPD heißt es jedoch, dass es weiterhin "Raum für die in Deutschland geplante Widerspruchslösung (Opt-out) zur Neuregelung der elektronischen Patientenakte" gebe, wie das Ärzteblatt Tiemo Wölken zitiert.

Und auch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) verspricht, weiterhin an der Widerspruchsmöglichkeit beim Anlegen einer elektronischen Patientenakte (ePA) festzuhalten. "Das Bundesministerium für Gesundheit setzt sich im Rahmen der Verhandlungen dafür ein, dass die im Digitalgesetz vorgesehenen Rechte von Versicherten im Zusammenhang mit der ePA, insbesondere die Opt-Out Rechte bzgl. der Nutzung der ePA, der Speicherung von Daten in der ePA und Zugriffen von Angehörigen der Gesundheitsberufe auf die ePA, auch im Kontext eines zukünftigen europäischen Gesundheitsdatenraums beibehalten werden", teilte eine BMG-Sprecherin heise online auf Anfrage mit.

Bisher konnten aus deutscher Sicht schon deutliche Verbesserungen und Klarstellungen beim EHDS erreicht werden, heißt es weiter. Allerdings gebe es noch weiteren Anpassungsbedarf, wozu noch die finalen Verhandlungen laufen. Mit dem EHDS sollen die EU-Mitgliedstaaten im Bereich der Primär- und Sekundärdatennutzung Patientendaten bereitstellen. "Auch ein Zugang von Angehörigen der Gesundheitsberufe zu diesen Daten muss – vorbehaltlich eines Widerspruchs des Patienten – ermöglicht werden", heißt es vom BMG. Daher habe Deutschland "in den letzten Jahren eine spezielle Telematikinfrastruktur (TI) und die elektronische Patientenakte (ePA) als deren Kernanwendung aufgebaut und kontinuierlich verbessert". Das Herzstück sei dabei die ePA, die sich "für Patienten ebenso wie für Angehörige der Gesundheitsberufe auch im Kontext des EHDS" eigne.

Ende November hatten die Ausschüsse für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) sowie für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) über Änderungsanträge beim EHDS entschieden und den Entwurf für die Verordnung angenommen. Dabei sind auch Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf geplant. Beispielsweise soll auch für die Weitergabe von Sekundärdaten ein Widerspruchsrecht kommen. Dazu hatte es im Vorfeld viel Kritik von Datenschützern und Bürgerrechtlern gegeben. Bei Gendaten und anderen speziellen Informationen, etwa aus Wellness-Apps, ist sogar eine ausdrückliche Zustimmung vorgesehen.

Das BMG unterstützt eigenen Angaben zufolge "die Einführung einer Option für die Mitgliedstaaten, ein spezifisches Widerspruchsrecht in Bezug auf die Datenverarbeitung zur Sekundärnutzung im Rahmen der EHDS-Verordnung einzuführen". Den Weg für die Datenweitergabe ebnen auf nationaler Ebene das Gesundheitsdatennutzungsgesetz und das Digitalgesetz. Gesundheitsminister Lauterbach hofft, dass es noch diese Woche eine Entscheidung über die Gesetze geben wird.

(mack)