Abwehr von Abofallen-Forderungen muss erstattet werden

Ein weiteres Gericht folgt der Auffassung, dass die Abwehr der Geldforderungen von Abofallen-Betreibern erstattungsfähig ist.

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Von
  • Holger Bleich

Ein weiteres Gericht folgt der Auffassung, dass die Abwehr der Geldforderungen von Abofallen-Betreibern erstattungsfähig ist. Nach einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Marburg (AZ. 91 C 981/09, PDF) vom 8. Februar 2010 muss Inkasso-Anwalt Olaf Tank Kosten in Höhe von 46,31 Euro erstatten, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts wegen seiner Forderungen für die Abofalle opendownload.de enstanden sind.

Der Marburger Richter wirft Tank in der Urteilsbegründung vor, er hätte "als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege" erkennen müssen, "dass er eine offensichtliche Nichtforderung geltend macht." Und dies sei "Beihilfe zu einem versuchten Betrug", erklärte der Richter in konkretem Bezug auf ein ähnliches Urteil des AG Karlsruhe gegen Rechtsanwältin Katja Günther aus dem vergangenen Jahr.

Dem Argument, dass der klagende Internetnutzer bei der Eingabe seiner persönlichen Daten erhöhte Sorgfalt hätte walten lassen müssen, vermochte der Richter nicht zu folgen: "Alle billig und gerecht denkenden Menschen würden zweifelsfrei von einer Täuschung ausgehen, wenn bei einem Produkt in einem Supermarkt auf der Rückseite der Vermerk stehen würde, dass man mit dem Kauf dieses Produkts gleichzeitig andere kostspielige Produkte erworben hat." Ansonsten könne jeder "beim Kauf eines Pfund Kaffees auf der Rückseite der Verpackung verpflichtet werden, noch einen Pkw zum Kaufpreis von über 10.000 Euro abzunehmen."

Auch zum von der Verteidigung vorgebrachten angeblichen Mehrwert, den die Software-Beschreibungen auf opendownload.de bringen sollen und der den Abopreis rechtfertigen soll, nannte der Richter einen plastischen Vergleich: "Die kurze Produktbeschreibung kostenloser Software und eine redaktionelle Bewertung, die weit überwiegend positiv ist, kann nicht als adäquate Gegenleistung für den Abonnementpreis angesehen werden. So ist es vergleichsweise auch kein Mehrwert, wenn ein Autoverkäufer einem Kunden erzählt, er könne mit einem Pkw auch auf Straßen fahren." (hob)