Oberlandesgericht an Dropbox: Cloud-Dienste müssen keine Urheberabgabe zahlen

Laut OLG München sind Cloud-Dienste keine vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräte oder Speichermedien. Geklagt hatte die ZPÜ unter anderem gegen Dropbox.​

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(Bild: Blackboard/Shutterstock.com)

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Cloud-Anbieter müssen in Deutschland keine Urheberrechtsabgaben für von ihren Nutzen gespeicherten Privatkopien zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) München nach einer Klage der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) und von ihr vertretener Verwertungsgesellschaften gegen Dropbox entschieden (Az.: 38 Sch 60/22 WG e).

Cloud-Dienste wie der Filehoster sind laut dem Urteil keine vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräte oder Speichermedien im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Darunter fielen nur Geräte wie Festplatten oder SD-Karten. Das OLG hat die ZPÜ-Klage daher abgewiesen und folgte damit der von Dropbox vertretenen Linie.

Eine Vergütungspflicht ergebe sich weder aus dem deutschen noch aus dem europäischen Recht, urteilte das Gericht. Die EU-Richtlinien zum Urheberrecht gewährten den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der Urheberrechtsvergütung einen weiten Spielraum.

Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall des österreichischen Gema-Pendants Austro-Mechana gegen den Provider Strato 2022 geurteilt, dass Vergütungsansprüche für Privatkopien prinzipiell auch in der Cloud bestehen. Es sei aber nicht in jedem Fall der Cloud-Anbieter, der dafür aufkommen müsse.

Das OLG München führte dazu aus, dass Nutzer eine in der Cloud gespeicherte Kopie in der Regel mit einem anderen Gerät erstellt haben. Nach der deutschen Gesetzessystematik sei die Vergütung für Urheberrechte an diese Geräte zu knüpfen. Die Server selbst halten die Münchner Richter nicht für vergütungspflichtig, da der darauf zugewiesene Speicherplatz kein körperlicher Gegenstand sei.

Die ZPÜ vertritt schon länger den Standpunkt, dass es mit der Cloud eine Vergütungslücke gäbe. Die ZPÜ machte daher gemeinsam mit den Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst Auskunfts- und Vergütungsansprüche gegenüber mehreren Cloud-Anbietern inklusive Dropbox geltend.

Die Cloud-Firmen sollten unter anderem erklären, "wie viele dieser Clouds jeweils nachweislich privaten" und gewerblichen Endabnehmern zur Verfügung gestellt worden seien. Ziel war letztlich ein Vergütungstarif für Cloud-Dienste. Da die ZPÜ aber auf diesem Weg keine Fortschritte erzielte, reichte sie schließlich Klage beim OLG München gegen mehrere Dienstleister ein.

Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ließen die Münchner Richter nicht zu. Die Urteile sind aber noch nicht rechtskräftig, da die ZPÜ eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einreichen könnte. Die Zentralstelle antwortete am Montagnachmittag nicht auf eine Anfrage von heise online, ob sie von dieser Option Gebrauch machen wolle.

Ole Jani, Partner bei der Kanzlei CMS, die Dropbox in der Auseinandersetzung vertrat, sprach von einer "Grundsatzentscheidung", mit der "für alle Cloud-Anbieter" inklusive Amazon, Google oder Microsoft sowie deren Kunden "erst einmal Rechtssicherheit besteht".

Beobachter gehen davon aus, dass die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften nun verstärkt von der Politik eine Gesetzesreform einfordern werden, um die millionenschweren Töpfe für die Urheber aus der Vergütungspauschale weiter zu füllen.

Update

Die ZPÜ erklärte am Dienstag gegenüber heise online, den Inhalt der Entscheidung und mögliche Handlungsoptionen auch mit Blick auf etwaige Rechtsmittel zu prüfen. Sollte es bei der Entscheidung in der Sache bleiben, wäre dies – auch in der Gesamtschau mit dem EuGH-Urteil – die "klare Aufforderung an die Politik, in Deutschland eine Cloud-Vergütung zu realisieren" und den Kreativen zu ihrem Recht zu verhelfen. Inhaltlich lege das OLG leider ein "enges, herkömmliches Verständnis der maßgeblichen Begriffe" im UrhG zugrunde. Eine "funktionale, technologieneutrale Auslegung der gesetzlichen Regelung" sei so nicht möglich. Nur durch diese könnte jedoch der vom EuGH postulierten "Ergebnispflicht" effektiv nachgekommen werden.

(vbr)