Bundesgerichtshof hält Microsofts FAT-Patent aufrecht

Der BGH hat eine Entscheidung des Bundespatentgerichts zur Nichtigkeit des Microsoft-Patents das Dateiverteilungssystem File Allocation Table (FAT) revidiert und den gewerblichen Schutzanspruch für gültig erklärt.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Nichtigkeitserklärung des Bundespatentgerichts eines Microsoft-Patents auf das Dateiverteilungssystem File Allocation Table (FAT) revidiert. Der Zehnte Zivilsenat des Karlsruher Gerichts bestätigte mit dem Urteil (Az.: X ZR 27/07) vom Dienstag, dessen Begründung noch nicht vorliegt, die Gültigkeit des gewerblichen Schutzanspruchs des Softwarekonzerns in Deutschland. Dies ist einer kurzen Mitteilung des Gerichts zu entnehmen.

Es geht um das vom Europäischen Patentamt (EPA) unter der Nummer EP 0618540 gewährte Schutzrecht für "einen gemeinsamen Speicherbereich für lange und kurze Dateinamen". Diesem liegt das US-Patent Nummer 5,758,352 zugrunde. Microsoft löst mit dem Verfahren das bei älteren Betriebssystemen wie MS-DOS auftauchende Problem der kurzen Dateinamen mit maximal acht Zeichen. Das Unternehmen beansprucht den Patentschutz für ein Verfahren, bei dem ein zweiter Verzeichniseintrag mit dem kurzen Dateinamen verknüpft wird und einen beidseitigen Zugriff auf die entsprechenden Informationen zulässt.

Das Bundespatentgericht hatte den europäischen Schutzanspruch 2007 zurückgewiesen, da er "nicht auf erfinderischer Tätigkeit" beruhe. Das beanspruche Verfahren werde vor allem durch Ausführungen zum Rock Ridge Interchange Protocol (RRIP) zum Auslesen von Dateien auf CD-ROMs, das in erster Version vom 24. Juli 1991 stammt, bereits nahegelegt. Die hinter dem Protokoll stehende Vereinigung habe sich die Aufgabe gestellt, den ISO-Standard 9660 für Verzeichniseinträge so zu erweitern, dass auch unter Verwendung der Dateisemantik des POSIX-Dateiverwaltungssystems auf CD-ROM-Inhalte zugegriffen werden könne. Dabei werde der Speicherort einer Datei durch das im Patentanspruch beschriebene Verfahren aufgefunden..

Der BGH vermochte der Interpretation der niederen Instanz nun nicht zu folgen, heißt es in Karlsruhe. Man habe dem erteilten Patentanspruch "einen anderen Sinngehalt entnommen" als das Bundespatentgericht. Die Lehre des Patents habe Microsoft die Einführung des Dateisystems VFAT ab Windows 95 erlaubt. Dieses System gestatte lange Dateinamen und sei dennoch mit dem ursprünglichen FAT-Dateisystem kompatibel. Die Lösung sei durch eine Belegung des Dateiattributfeldes bei der Speicherung eines langen Namens möglich geworden. Diese bewirke, dass bei der Datenverarbeitung mit diesem System der Namenseintrag ignoriert wird.

Laut BGH lehrt der Schutzanspruch so, zwei eigenständige Verzeichniseinträge ­ einen mit einem kurzen Namen und einen mit einem langen Namen ­ zu speichern. Beim RRIP seien im Unterschied dazu "beide Namen in ein und demselben Verzeichniseintrag enthalten". Für die Erfinder des Patents hätten sich deshalb "andere Probleme bei der Überwindung" der Restriktion von Dateinamen auf acht Zeichen gestellt. Der Bundesgerichtshof passt sich mit dem Beschluss der Einschätzung des FAT-Patents durch das US-Patentamt an. Dieses hatte den Schutzanspruch und ein zugehöriges Patent mit der Nummer 5,579,517 Anfang 2006 nach längeren Hin und Her aufrecht erhalten mit der Begründung, dass die Entwicklung neu und erfinderisch sei.

Softwarepatent-Kritiker hatte zuvor schon die Entscheidung X ZB 22/07 (PDF-Datei) des BGH vom 20. Januar 2009 teils in ihrer Annahme bestätigt, dass es besonders jüngere Richter in Karlsruhe für fortschrittlich hielten, sich der Rechtsprechung des Europäischen Patentamts anzupassen und das Verbot der Schutzwürdigkeit von Computerprogrammen "als solchen" entsprechend auszulegen. Das EPA vergibt seit Langem in einer heftig umstrittenen Praxis Patente auf "computerimplementierte Erfindungen". Bei dem BGH-Urteil aus dem vergangenen Jahr ging es um einen Schutzanspruch für eine "Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten". Die Richter befanden damals, dass für eine Patenterteilung entscheidend sei, "ob die Lehre bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Lösung eines über die Datenverarbeitung hinausgehenden konkreten technischen Problems dient". (vbr)