Abwrackprämie nicht unbedingt Grund zur Kürzung von Hartz IV

Abwrackprämie nicht unbedingt Grund zur Kürzung von Hartz IV

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  • ggo

Wegen der Abwrackprämie für ein altes Auto darf einem Hartz-IV-Empfänger nicht automatisch die Sozialleistung gekürzt werden. Das geht aus einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung des Sozialgerichts Speyer hervor. Zuvor hatten andere Gerichte bereits ähnlich entschieden. Das Gericht bewertete die Abwrackprämie nicht als Einkommen, sondern als Vermögen, weil sie direkt an den Verkäufer des neuen Wagen gezahlt worden war. Eigenes Vermögen müssten sich Hartz-IV-Empfänger aber nur unter bestimmten Voraussetzungen anrechnen lassen. Diese seien in diesem Fall nicht erfüllt. (Beschluss vom 5. Oktober – Az: S 1 AS 1731/09 ER)

Eine achtköpfige Familie hatte geklagt, weil ihr wegen der Prämie das Arbeitslosengeld II gekürzt werden sollte. Die Familie hatte sich mit Hilfe der Prämie einen größeren Transporter zugelegt – nach Auffassung des Gerichts war das bei einer derart großen Familie auch gerechtfertigt. Die Prämie sei als Vermögen zu bewerten, so das Gericht. Ein solches dürfe auf Hartz IV aber nur angerechnet werden, wenn die Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich sei und keine besondere Härte darstelle. Der betroffenen Familie sei das aber nicht zuzumuten, entschied das Gericht.

Ähnliche Fälle haben bereits andere Sozialgerichte beschäftigt – mit unterschiedlichem Ergebnis. So war etwa das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zu dem Schluss gekommen, dass die Prämie einem Hartz-IV-Empfänger als Einkommen angerechnet werden muss. (dpa) (ggo)