Recht: Bilder von Parkverstößen können Datenschutzärger bedeuten

Seite 3: Vielstimmiger Datenschutzchor

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Die Datenschutzaufsichtsbehörden der Bundesländer setzen zum Thema Falschparkerfotos unterschiedliche Akzente. So erklärte Dr. Jan Wacke, leitender Beamter beim baden-württembergischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, gegenüber c’t: "Aus datenschutzrechtlicher Sicht können grundsätzlich Fotos falsch parkender Fahrzeuge an Behörden gemeldet werden. Für hinweisgebende Personen kann dafür ein berechtigtes Interesse bestehen. Die zuständigen Behörden können nach eigenem Ermessen entscheiden, inwieweit sie solche Fälle bearbeiten oder nicht. Im Hinblick auf den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenminimierung muss jedoch eine Verarbeitung personenbezogener Daten unbeteiligter Dritter unterbleiben. Genutzte Übermittlungswege haben zudem den datenschutzrechtlichen Anforderungen zu entsprechen."

Auch die obersten Datenschützer in Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Hamburg betrachten es grundsätzlich als zulässig, Falschparkerfotos an Ordnungsbehörden zu schicken. Wenn es nicht zu verhindern sei, dass unbeteiligte Dritte beziehungsweise deren Fahrzeuge mit auf Bildern auftauchten, müssten Hinweisgeber solche Daten schwärzen beziehungsweise verpixeln. Um sicherzustellen, dass eine Anzeige rechtskonform erfolgt, solle man die Kontaktformulare der Polizei beziehungsweise des Ordnungsamts nutzen. Beim Versand per E-Mail sei auf eine sichere Verschlüsselung zu achten. Zudem weist gerade die rheinland-pfälzische Datenschutzbehörde darauf hin, dass es keineswegs gerechtfertigt ist, die Aufnahmen zu veröffentlichen – etwa in sozialen Netzwerken.

In einigen Landesbehörden gibt es durchaus Stimmen, die den Jagdeifer von Hinweisgebern dämpfen. So erklärt ein Sprecher der Landesbeauftragten NRW für Datenschutz und Informationsfreiheit, dass jemand, der nicht individuell betroffen sei, eben kein berechtigtes Interesse an der Übermittlung von Falschparkerfotos geltend machen könne. Dasselbe gelte immer dann, wenn Polizei oder andere Ordnungskräfte vor Ort den Verstoß aufnehmen könnten. Ähnlich sieht das der Hessische Beauftragte für den Datenschutz, der abgesehen davon betont, dass eine Weiterleitung der Bilder übers offene E-Mail-Netz stets unzulässig sei.

Der sächsische Datenschutzbeauftragte verweist zum Thema auf einen Tätigkeitsbericht (PDF), demzufolge die Übersendung von Aufnahmen unzulässig ist, wenn die Ordnungswidrigkeit keine eigenen Interessen des Hinweisgebers beeinträchtigt.

Das BayLDA, das mit seinen Verwarnungen gegen die Münchner Radfahrer das von vielen Radlern gefeierte VG-Urteil erst ausgelöst hat, ist unterdessen noch zu keiner abschließenden rechtlichen Bewertung der Fotofrage gelangt und wartet den Ausgang einiger anhängiger Verfahren vor dem VG Ansbach ab.

Wer mit der Handykamera gezielt auf Parksünderjagd geht, bewegt sich also zumindest in einigen Bundesländern datenschutzrechtlich auf dünnem Eis. Für rücksichtslose Parkphlegmatiker besteht allerdings keinerlei Anlass zum Frohlocken.

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(psz)