Recht: Bilder von Parkverstößen können Datenschutzärger bedeuten

Offizielle Stellen nehmen Handybilder von Parksündern digital entgegen, private Websites und Apps unterstützen dabei. Es gibt aber datenschutzrechtliche Haken.

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(Bild: Erstellt mit Midjourney durch c't)

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Vorschriftswidrig parkende Verkehrsteilnehmer serienweise zu verpetzen, ist so etwas wie ein Evergreen aus des Spießbürgers Klischeekatalog. Regelrecht zur Legende wurde etwa der Frührentner "Knöllchen-Horst", der ab 2004 weit über 50.000 Parkverstöße anzeigte. Ihn selbst trieb und treibt nach eigener Auskunft das Problem um, dass die Behörden ihrer Kontrollverpflichtung nicht hinreichend nachkämen.

Im Zusammenhang mit seinen Feldzügen durch Gerichtsinstanzen zog er gelegentlich den Kürzeren. 2017 verurteilte ihn das Amtsgericht (AG) Hannover zu einer Geldbuße, weil er Parkverstöße datenschutzwidrig mit Dashcam-Videoaufzeichnungen belegen wollte.

Rechtlich gesehen ist die Überwachung des sogenannten ruhenden Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum eine hoheitliche Aufgabe, die in Deutschland Polizei und Ordnungsämter wahrnehmen. Dennoch können grundsätzlich auch Privatleute Parkverstöße anzeigen. Viele Gemeinden und Polizeidienststellen rufen sogar regelrecht dazu auf – etwa in Berlin, Dresden, Düsseldorf, Halle, Köln und Trier. Allerdings ist es Behörden nicht unbedingt willkommen, wenn jemand anlasslos Fotojagd auf Falschparker macht und dabei datenschutzrechtliche Belange betroffener Autofahrer und -halter missachtet.

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Diese Erfahrung musste etwa ein Magdeburger machen, der innerhalb von drei Monaten über 400 ordnungswidrig abgestellte Kraftfahrzeugen samt Kennzeichen fotografiert und die Bilder ans Ordnungsamt der Stadt geschickt hatte. Das Amt informierte die Datenschutzaufsichtsbehörde Sachsen-Anhalt. Diese verhängte ein Bußgeld gegen den Serienanzeiger. Begründung: Die fotografierten Kennzeichen sind personenbezogene Daten. Indem der Magdeburger seine Bilder angefertigt und übermittelt habe, habe er unbefugt Daten erhoben, denn ihm fehle ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 f der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Lediglich jemanden anzuzeigen, der gegen eine Vorschrift verstößt, reiche dazu nicht aus – wenn der Verstoß den Anzeigenden nicht selbst betrifft und es sich nicht um eine Straftat handelt.

Fotos als Belege für einen Parkverstoß sind schnell und bequem geschossen – aber der Fotograf erhebt dabei im Sinne der DSGVO personenbezogene Daten.

Jeder Bürger hat das Recht, Straftaten anzuzeigen, auch wenn diese ihn nicht selbst betreffen. In diesem Zusammenhang spricht auch Erwägungsgrund 50 der DSGVO in Satz 9 ausdrücklich von "Straftaten". Bei Ordnungswidrigkeiten sehe die Sache jedoch anders aus, so die sachsen-anhaltinischen Datenschützer. Die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, sei nicht Aufgabe des Bürgers (Hinweis am Ende des Artikels). Gegen den Bußgeldbescheid der Datenschutzaufsicht wehrte sich der Magdeburger. Das Amtsgericht (AG) Magdeburg sah zwar einen Datenschutzverstoß, hielt dessen Ahndung aber wegen geringer Schuld nicht für nötig: Es stellte das Verfahren ein (Beschluss vom 2.8.2021, Az. 300 OWi 720 Js 13328/21 (251/21)).