Teurere SchnÀppchen: Neue Kosten bei Auslandsbestellungen
Seit Juli wundert sich mancher deutsche Online-KĂ€ufer, wenn Ware aus dem auĂereuropĂ€ischen Ausland ankommt. HĂ€ufiger als zuvor sind Kosten nachzuentrichten.
AuslĂ€ndische Direktversender verlangen vielfach niedrigere Preise, als sie auf dem hiesigen Markt ĂŒblich sind. Besonders bequem ist klassischerweise der Online-Kauf ĂŒber die deutschen Websites von Handelsplattformen wie Amazon und eBay. Gerade hier kann aber ein durchschnittlicher Kaufinteressent oft nicht auf den ersten Blick beurteilen, von wo ein begehrtes SchnĂ€ppchen verschickt wird und welche Kosten zusĂ€tzlich zu dem ausgewiesenen Preis fĂŒr ihn anfallen [1]. In jĂŒngster Zeit sind einige Faktoren zusammengekommen, die Auslandsbestellungen teurer und oft auch umstĂ€ndlicher [2] machen als zuvor.
Ein wichtiger Faktor fĂŒr höhere Kosten beispielsweise bei typischen China-SchnĂ€ppchen ist der Umstand, dass die Freigrenze fĂŒr die Einfuhrumsatzsteuer aus dem auĂereuropĂ€ischen Ausland abgeschafft worden ist [3]. Bis zum 30. Juni 2021 galt noch das 22-Euro-Schlupfloch aus § 1a der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV): "Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit fĂŒr Sendungen von Waren mit geringem Wert im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 ist auf Waren beschrĂ€nkt, deren Gesamtwert 22 Euro je Sendung nicht ĂŒbersteigt." Das hieĂ in der Praxis, dass typische Bagatellartikel vom Adapter bis zum Bluetooth-Lautsprecher direkt und ohne nachtrĂ€gliche Kosten zugestellt werden konnten.
Das Jahressteuergesetz (JStG) 2020 [4] hat diese Freigrenze mit Wirkung zum 1. Juli 2021 abgeschafft. Das bedeutet, es wird theoretisch fĂŒr alle nicht bereits umsatzversteuerten Waren die volle Einfuhrumsatzsteuer fĂ€llig. Diese liegt fĂŒr die meisten Warenarten in Deutschland aktuell bei 19 Prozent des Gesamtwerts. Zu diesem gehören auch die beim Lieferanten bezahlten Versandkosten, denn ausschlaggebend fĂŒr die Besteuerung im deutschen Zielland ist immer der Wert, den die Ware beim EmpfĂ€nger hat. FĂŒr Lebensmittel, Zeitschriften und BĂŒcher gilt der ermĂ€Ăigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent.
Hintergrund dieser MaĂnahme ist das Ziel, entstandene Wettbewerbsverzerrungen zu unterbinden. HĂ€ndler in LĂ€ndern auĂerhalb der EuropĂ€ischen Union konnten massenhaft PĂ€ckchen effektiv umsatzsteuerfrei zu KĂ€ufern in der EU schicken und sich dadurch einen zusĂ€tzlichen Wettbewerbsvorteil gegenĂŒber EU-HĂ€ndlern verschaffen. Das wurde noch begĂŒnstigt durch die niedrigen Portokosten in typischen asiatischen VersenderlĂ€ndern. Angesichts der schieren Mengen an Sendungen mit angeblichen Werten unterhalb der Freigrenze hatte der deutsche Zoll es auĂerdem sehr schwer, den Missbrauch der Regelung zu bekĂ€mpfen. Viele Versender schummelten zugunsten der EmpfĂ€nger bei den Wertangaben auf den Sendungen â so rutschte massenhaft eigentlich höherwertige Ware unberechtigt unter die Bagatellgrenze.
Auch jetzt ist es fĂŒr Versender noch möglich, es auf eine â strafbare â falsche Deklaration ankommen zu lassen, allerdings bliebe jetzt praktisch bloĂ noch, Sendungen rechtswidrig als Geschenk mit einem Wert bis 45 Euro auszugeben. Durch die verĂ€nderten Bedingungen fallen solche Kuckuckseier dem Zoll nun allerdings viel leichter auf als zuvor. Wenn ein Verbraucher oft von auĂerhalb der EU beschenkt wird, wirkt das verdĂ€chtig. Und wenn amtsbekannte SchnĂ€ppchenversender serienweise scheinbare Geschenke verschicken, ist das fĂŒr die Zollbeamten eine Einladung zum Ăffnen der PĂ€ckchen.
Wer bestimmte Arten von Waren wie Alkohol, ParfĂŒm oder Tabak bestellt, sieht sich auĂer mit der Einfuhrumsatzsteuer noch mit Verbrauchssteuern konfrontiert â hier hat es allerdings keine Neuerungen gegeben.
Warum gerade meines?
In der Praxis gehen nach wie vor etliche PĂ€ckchen aus Ăbersee durch, ohne dass die EmpfĂ€nger Einfuhrumsatzsteuer zahlen mĂŒssen. Es gibt diejenigen FĂ€lle, in denen fĂŒr Waren mit einem Sachwert bis 150 Euro bereits der Versender die fĂ€llige Steuer bezahlt hat. DafĂŒr wurde als neue Einfuhranlaufstelle der sogenannte Import One Stop Shop (IOSS) [6] geschaffen, bei dem Versender sich registrieren lassen können. Wenn ein Versender im Ausland die Erledigung von Steuern und ZollgebĂŒhren ĂŒbernimmt, muss der Betrag dafĂŒr mit dem Kaufpreis bezahlt werden. Normalerweise weist die Rechnung dies ausdrĂŒcklich aus.
Ausgesprochene Kleinigkeiten können aus einem anderen Grund weiterhin unbehelligt ihr Ziel erreichen: Aus praktischen Erfordernissen heraus gibt es eine Art neuer Mini-Bagatellgrenze. Sie kommt dadurch zustande, dass der Zoll darauf verzichtet, Abgaben unter 1 Euro zu erheben. Aber auch ohne triftigen Grund kann es passieren, dass eigentlich nachzuversteuernde Ware einfach so beim EmpfÀnger ankommt. Gelegentlich entgehen Sendungen dem normalerweise wachsamen Auge des Zolls.
All das fĂŒhrt dazu, dass es fĂŒr deutsche Besteller auf international bestĂŒckten Online-Handelsplattformen in der Praxis leider nicht immer klar erkennbar ist, ob sie letztlich etwas nachzahlen mĂŒssen oder nicht.
Etwas zu verzollen?
ZusĂ€tzlich zur Einfuhrumsatzsteuer fallen bei den meisten Waren mit einem Wert ĂŒber 150 Euro nach wie vor separat erhobene ZollgebĂŒhren an, die ebenfalls der EmpfĂ€nger nachentrichten muss, sofern das nicht bereits der Versender erledigt hat. Gerade im Bereich technischer GerĂ€te verliert dadurch manches SchnĂ€ppchen seine AttraktivitĂ€t. Der fĂŒr die Zollfreigrenze ausschlaggebende Wert wird auf unterschiedliche Weise ermittelt. Die gĂ€ngigste Methode hebt auf den sogenannten Transaktionswert ab, also den tatsĂ€chlich gezahlten beziehungsweise zu zahlenden Preis einschlieĂlich Versandkosten. Dieser ist beispielsweise mit einer Rechnung nachzuweisen. Wenn kein Nachweis vorliegt, muss der EmpfĂ€nger gegenĂŒber dem Zollamt nachtrĂ€glich einen vorlegen. Bei eBay-Transaktionen akzeptieren die Behörden normalerweise Ausdrucke der Kaufabwicklungsseiten.
Eine weitere Kostenfalle können Lagerungen von Postsendungen bei der Zollstelle sein. Waren werden dort beispielsweise eingelagert, wenn die ZollinhaltserklÀrung fehlt. Hier können Lagerkosten von 0,50 Euro pro Tag anfallen, werden jedoch erst ab dem 10. Kalendertag der Lagerung erhoben.
EU ist kleiner geworden
Ungewohnt fĂŒr deutsche Online-KĂ€ufer ist, dass im Vereinigten Königreich (UK) bestellte Ware seit Januar 2021 infolge des Brexits zoll- und steuertechnisch so behandelt wird wie solche aus anderen Drittstaaten wie China oder den USA [7]. Umso mehr mĂŒssen etwa KĂ€ufer von Werkzeugen, fĂŒr die klassischerweise die britischen Inseln ein guter Markt sind, auf deutschsprachigen Online-MarktplĂ€tzen aufpassen, wo der jeweilige Anbieter sitzt.
Leider ist das beispielsweise bei Amazon fĂŒr Durchschnittsverbraucher bei der Warensuche nicht auf den ersten Blick zu erkennen. Die Angabe deutscher Standorte auf den Angebotsseiten kann irrefĂŒhrend sein. Erst wenn man das Profil des jeweiligen VerkĂ€ufers aufruft, zeigt sich unter der Ăberschrift "Impressum & Info zum VerkĂ€ufer" dessen tatsĂ€chlicher Standort. Beim schnellen BlĂ€ttern zwischen vielen Angeboten ist oft das in Aussicht gestellte Ankunftsdatum ein Indiz fĂŒr einen Versand aus Ăbersee. Wenn dabei von mehreren Wochen Wartezeit die Rede ist, hat man es oft mit chinesischen Anbietern zu tun.
Logistiker verdienen mit
Normalerweise meldet der Beförderer im Zielland die nachzuentrichtende Einfuhrumsatzsteuer und etwaige ZollgebĂŒhren an. Beim Versand aus dem Ausland ĂŒbernimmt diesen Part der Zustellung ein deutscher Dienstleister. Internationale Paketdienste haben dafĂŒr ihre deutschen Zweige, auslĂ€ndische Postdienste ĂŒbergeben das Versandgut meistens an DHL oder, wenn es um Briefversandformate geht, an die Deutsche Post. DHL tritt fĂŒr den EmpfĂ€nger in Vorleistung [8] und fĂŒhrt die Zahlungen ans Zollamt ab. Das Unternehmen fordert das Geld bei der Zustellung oder der Ăbergabe in Partnershop beziehungsweise Filiale vom EmpfĂ€nger ein. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale in Höhe von 6 Euro, die DHL sich dafĂŒr gönnt.
Unter Corona-Bedingungen kommt es oft vor, dass das Abpassen des Zustellers dem EmpfĂ€nger nichts nĂŒtzt, wenn der nicht kassieren kann. Dann bleibt nichts anderes ĂŒbrig, als den von ihm angegebenen Paketshop aufzusuchen. Wenn es möglich ist, schon bei der Bestellung eine Lieferung direkt zum Zollamt zu vereinbaren, lĂ€sst sich damit die Auslagenpauschale vermeiden â dafĂŒr muss der EmpfĂ€nger dann selbst seine Sendung beim Zollamt abfertigen und abholen.
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(psz [11])
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[3] https://www.heise.de/news/Die-EU-verschaerft-die-Regeln-im-internationalen-Online-Handel-6046604.html
[4] https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020-12-28-JStG-2020/4-Verkuendetes-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2
[5] https://www.heise.de/ct
[6] https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/ImportOneStopShop/importonestopshop_node.html
[7] https://www.heise.de/news/Brexit-Britische-Unternehmen-bekommen-erste-Folgen-zu-spueren-5018873.html
[8] https://www.dhl.de/de/privatkunden/hilfe-kundenservice/sendungsverfolgung/zoll/fragen-zu-kosten.html
[9] https://www.heise.de/select/ct/2021/20
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