Online-Bestellungen bei Anbietern außerhalb Europas bergen Rechtsrisiken

Angesichts der Corona-Krise hat der Run aufs Online-Shopping mehr denn je zugelegt. Besonders verlockende Niedrigpreisangebote aus China können jedoch zu Mehrkosten und allerlei anderem Ärger führen.

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Online-Handel

(Bild: dpa, Arno Burgi/zb/dpa)

Lesezeit: 8 Min.
Von
  • Harald Büring
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Bei der Suche nach Angeboten für Waren fast aller Art landen preisbewusste Online-Käufer schnell bei Versendern aus Shenzhen, Shanghai, Guangdong oder Hongkong. Selbst diejenigen, die beim oberflächlichen Durchgehen deutschsprachiger Verkaufsplattformen versuchen, ausländische Lieferanten zu meiden, können sich nicht immer sicher sein, dass die scheinbar in Deutschland georderte Ware nicht dennoch aus China zu ihnen kommt.

Alles so schön deutsch hier – solange man nicht aufs Verkäuferimpressum schaut.

Ein Beispiel aus der Praxis: Mancher Homeoffice-Videokonferenzierer hat in den letzten Wochen online nach der Mangelware Webcam gesucht und ist etwa auf dem Amazon-Marktplatz bei einem von zahllosen nahezu identischen Angeboten hängen geblieben. So offerierte etwa jemand in unverdächtigem Deutsch eine USB-Webcam von „Licyly“ für knapp 43 Euro. Unter dem Button „Jetzt kaufen“ fand sich der Vermerk, dass Verkauf und Versand durch „boom-boom“ erfolgten. Wer genauer nachbohrte, erfuhr unter „Impressum & Info zum Verkäufer“ dann außer der voraussichtlichen Versanddauer von bis zu acht Wochen noch Folgendes:

Geschäftsname: shen zhen shi xin rui ke ji you xian gong si

Handelsregisternummer: 91440300MA5EM9EQ50, UStID:DE326277106

Geschäftsadresse: ... shen zhen shi, guang dong sheng, 518000, CN

Mancher eBay-Schnäppchensucher hat sich übrigens bereits vom „Artikelstandort“-Filter auf der Suchergebnisseite der Online-Verkaufsplattform täuschen lassen. Die dortige Voreinstellung „eBay Deutschland“ bedeutet nämlich gerade nicht, dass nur deutsche Versender angezeigt werden.

Der Kauf bei Anbietern in China oder sonstwo außerhalb der europäischen Union kann durchaus problemlos ablaufen. Meistens dauert der Versand deutlich länger als von deutschen Standorten aus. Und bei Reklamationen kann es stressig werden – sprachliche Probleme sind dann noch die harmloseren Ärgernisse. Ansonsten gehen Bestellungen bei Anbietern aus Übersee in der Praxis sehr oft reibungslos über die Bühne.

Das muss jedoch nicht so sein. Je nach Wert der gekauften Ware können beispielsweise Kosten hinzukommen, die manch scheinbares Schnäppchen deutlich weniger attraktiv machen. Dann bekommt der Besteller anstelle des erhofften Pakets aus Übersee ein Schreiben des für ihn zuständigen Zollamts, das die Sendung einbehalten hat, mit der Aufforderung, sich bei der Postabfertigung der Behörde einzufinden.

Zunächst erscheint manches China-Angebot schon deshalb so günstig, weil der genannte Preis im Unterschied zu den von deutschen Anbietern aufgerufenen Preisen keine deutsche Mehrwertsteuer enthält. Bei einer Direkteinfuhr aus einem Nicht-EU-Staat fällt aber dafür Einfuhrumsatzsteuer an, sofern der Gesamtwert der Sendung 22 Euro übersteigt. Diese Steuer muss der Empfänger in Deutschland bezahlen, sofern dies der Verkäufer nicht ausdrücklich für ihn übernommen hat.

Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer beträgt normalerweise 19 Prozent des Warenwerts. Bei einigen Produkten ist nur eine ermäßigte Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7 Prozent fällig. Eine Liste der Produkte mit ermäßigter Einfuhrumsatzsteuer findet sich in § 12 Abs. 2 UStG.

Darüber hinaus muss der Käufer eine Zollgebühr bezahlen, wenn die Kosten der Ware über 150 Euro betragen. Das ergibt sich aus Art. 23 Abs. 2 der Zollbefreiungsverordnung. Zu den hier betrachteten Kosten gehören außer dem Preis auch die vom Käufer zu bezahlenden Versandkosten.

Die Höhe der Zollgebühren richtet sich nach dem Wert sowie der Art der Ware. Die anzusetzenden Zollsätze differieren je nach Warenart. Die Rechtsgrundlage bildet der Zollkodex der europäischen Union mit den dazugehörigen Durchführungsvorschriften. Um einen Überblick über die anfallenden Kosten für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer bei Online-Bestellungen zu erhalten, empfiehlt es sich, den Online-Zollrechner der Stiftung Warentest zu nutzen. Bei einem DSLR-Wechselobjektiv, das für 500 Euro angeboten wurde, können beispielsweise insgesamt rund 135 Euro hinzukommen; der reine Zollsatz liegt hier bei 6,7 Prozent. Auch für die Zollgebühren gilt, dass sie Sache des Empfängers sind, sofern der Verkäufer sie nicht ausdrücklich übernommen hat.

Nicht umsonst gilt China als Eldorado der Produktfälscher. Vielerlei Markenartikel, die auf Plattformen wie aliexpress oder eBay bisweilen zu Spottpreisen angeboten werden, sind tatsächlich Fälschungen. Das Spektrum reicht von Uhren über Nobel-Elektronik bis zu Taschen und Trendkleidung. Die Zollämter in Deutschland führen schwarze Listen mit Versendern, die bereits durch Produktfälschungen aufgefallen sind, und kassieren Pakete aus diesen Quellen vorsorglich ein, um deren Inhalt zu überprüfen.

Das deutsche Markenschutzgesetz (MarkenG) erlaubt es Markeninhabern, Anträge auf Beschlagnahme mutmaßlicher Fälschungen ihrer Produkte zu stellen. Art. 18 der Produktpiraterieverordnung (Piraterie-VO) ermächtigt den Zoll zudem, von Amts wegen dem Verdacht einer Fälschung nachzugehen.

Wenn der Käufer einer erfolgten Beschlagnahme nicht fristgerecht widerspricht, muss er damit rechnen, dass die Beamten seine gekaufte Ware einziehen und vernichten. Dasselbe gilt, wenn feststeht, dass eine Markenverletzung vorliegt.

Darüber hinaus kann der Inhaber der Markenrechte auch einen Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz gegenüber dem Käufer geltend machen. Das setzt allerdings normalerweise voraus, dass dieser im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat (§ 14 MarkenG). Auch eine Privatperson kann im geschäftlichen Verkehr handeln. Ein Hinweis darauf wäre etwa, dass derjenige wiederholt mit gleichartigen Waren handelt – insbesondere wenn es dabei um neue Gegenstände geht. Auch wer erworbene Sachen zeitnah weiterzuverkaufen pflegt, handelt normalerweise im geschäftlichen Verkehr.

Über die zivilrechtlichen Ansprüche von Rechteinhabern hinaus drohen einem solchen Käufer von Markenfälschungen strafrechtliche Konsequenzen in Form einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe. Wenn er auch noch gewerbsmäßig handelt, kann ein Gericht ihn sogar bis zu fünf Jahre ins Gefängnis schicken (§ 143 MarkenG). Das gewerbsmäßige Handeln geht noch über den bloßen geschäftlichen Verkehr hinaus: Es entspringt der Absicht, sich durch wiederholtes Begehen einer Straftat eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.

Der Anbieter des preisgünstigen neuen Smartphone-Vorsatzobjektivs sitzt laut eBay-Accountangabe in Hamburg. Das Kauderwelsch seines Angebots lässt allerdings Zweifel am angegebenen Versandort aufkommen.

Ganz abgesehen von Ärger mit Zoll, Steuer und Markenrecht: Bei Käufen aus Übersee können Vebraucher einiges vom gewohnten rechtlichen Komfort einbüßen – etwa wenn sie einen Artikel zurückschicken wollen. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht bei Fernabsatzgeschäften ein 14-tägiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen vor (§ 312g Abs. 1 und § 355 BGB), zudem gibt es den kaufrechtlichen Gewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer bei Sachmängeln (§ 437 BGB).

Der Anbieter des preisgünstigen neuen Smartphone-Vorsatzobjektivs sitzt laut eBay-Accountangabe in Hamburg. Das Kauderwelsch seines ­Angebots lässt allerdings Zweifel am angegebenen Versandort aufkommen.

Falls sich ein Verkäufer im Ausland stur stellt und es zu einem Rechtsstreit kommt, braucht der Käufer zwar keine chinesische Anwaltskanzlei. Er kann bei einem deutschen Gericht klagen, das für seinen Wohnort zuständig ist. Die Frage ist aber, ob er auf Grundlage des deutschen Rechts den Kaufpreis zurückverlangen kann. Dazu muss der Verkäufer seine unternehmerische Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet haben. Ob das der Fall ist, hängt stets vom Einzelfall ab. Wenn der Unternehmer in Deutschland Angebote unterbreitet oder Werbung schaltet, auch im elektronischen Geschäftsverkehr durch Webseiten oder E-Mail, spricht dies für eine solche Ausrichtung. Ein weiterer Anhaltspunkt kann etwa die Verwendung von Top-Level-Domains wie .de oder .eu, aber auch von neutralen wie .com oder .net sein. Auch die Sprache einer Angebotsseite und die dort genannte Währung sind zu berücksichtigen.

Zweifelhaft ist allerdings, ob der Verbraucher seine vor einem deutschen Gericht erstrittenen Ansprüche gegen einen Händler aus China auch durchsetzen kann. Zwischen Deutschland und China gibt es kein Vollstreckungsübereinkommen.

Gerade bei hektischer Produktsuche auf Online-Plattformen, die Anbieter aus aller Herren Länder versammeln, provoziert ein niedriger Preis vorschnelle Kaufklicks. Es empfiehlt sich aber doch, das Impressum des Verkäufers und dessen Geschäftsbedingungen zu kontrollieren. Oft liefert ein solcher Blick Indizien, die Ärger verheißen: etwa ein unvollständiges Impressum, unplausible Adressdaten oder ein sprachliches Tohuwabohu. Allzu preisgünstige Angebote können auch Köder von Fake-Shops sein. Unter anderem die Infoseite der E-Commerce-Verbindungsstelle hat eine Liste aufgestellt, wie man sich vor Online-Betrügereien schützen kann.

Dieser Artikel stammt aus c't 12/2020. (psz)