Weg aus dem Vertrag
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Vier Wochen sind kein Monat
Wie sich die KĂĽndigungsfrist und auch alle ĂĽbrigen Fristen richtig berechnen lassen, hat der Gesetzgeber in den Paragrafen 186 bis 193 BGB festgelegt. Die Berechnung kann im Einzelnen allerdings wirklich schwierig sein und verursacht auch bei gestandenen Juristen zuweilen Kopfzerbrechen.
Gebräuchlich sind in den AGB der Anbieter Kündigungsklauseln, welche sich am Vertragsbeginn orientieren (zum Beispiel "drei Monate zum Ende der Vertragslaufzeit"). War der Vertragsbeginn zum Beispiel der 15. Januar 2008, dann addiert man dazu die Mindestvertragslaufzeit von zum Beispiel zwei Jahren und gelangt so zum 14. Januar 2010. Bei einer Kündigungsfrist von "drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit" sind also drei Monate abzuziehen. Weil eine Kündigung eine sogenannte Ereignisfrist auslöst (§ 187 Abs. 1 BGB), ist der Tag der Kündigung bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht mitzuzählen, sodass die Kündigung bis zum Ende des 14. Oktober 2009 beim Vertragspartner eingegangen sein muss. Die Länge der Monate spielt bei der Berechnung indes keine Rolle.
Üblich sind daneben auch Kündigungsfristen, die sich am Ende eines kalendarischen Termins orientieren, beispielsweise "Ein Monat zum Ende der Vertragslaufzeit". Das zweite Quartal etwa endet am 30. Juni, sodass eine Kündigung mit einer Frist von einem Monat mit Ablauf des 31. Mai beim Vertragspartner zugehen müsste. An dieser Stelle noch eine kleine aber extrem wichtige Feinheit: Vier Wochen sind kein Monat! Lautet die Klausel etwa, dass eine Kündigung "vier Wochen zum Monatsende" möglich ist, dann wäre der letzte Tag für eine Kündigung im März (31 Tage) der 3. März, in einem Februar mit 28 Tagen hingegen der 31. Januar.
Über den Vertragsbeginn sollte man sich allerdings im Klaren sein. Bei einem Auftrag per Online-Formular oder Telefon nehmen die DSL-Anbieter den Antrag möglicherweise sofort an, auch wenn sie erst später mit der Leistung begonnen haben. Zwischen Auftragsannahme und Schaltung können mehrere Wochen verstreichen. Im Zweifel sollte man den schlechtesten Fall annehmen und den Kündigungstermin weit genug nach vorne legen, um nicht noch eine Extrarunde drehen zu müssen.
In § 193 BGB findet man noch eine Sonderregelung für Sonn- und Feiertage. Danach wird eine Frist, welche an einem solchen Tage endet, eigentlich auf den nächstfolgenden Werktag verlegt. Für Kündigungsfristen gilt das allerdings nicht, hat der Bundesgerichtshof klargestellt [2]. Fällt der Termin auf einen Sonntag, sollte man also dafür sorgen, dass die Kündigung spätestens am vorherigen Samstag, besser noch am Freitag beim Empfänger eintrifft.