Elster: Erläuterungen müssen verständlich sein

Wer Anweisungen im Elster-Formular ignoriert, handelt in der Regel grob fahrlässig. Ausnahmen gelten aber für Fälle, in denen die Erläuterungen unklar formuliert worden sind.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Der Steuerzahler muss nicht dafür haften, dass die Finanzbehörde sich nicht klar ausdrücken kann. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil bestätigt (vom 20.3.2013, Az.: VI R 9/12). So handelt ein Steuerpflichtiger zwar grundsätzlich grob fahrlässig, wenn er die zum Elster Formular gehörenden Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung nicht beachtet. Dies gilt aber nur, wenn diese so formuliert wurden, dass ein steuerlicher Laie sie eindeutig verstehen kann. Ignoriert der Steuerzahler hingegen unverständliche Formulierungen, weil er in dem Moment eben nicht weiß, was von ihm verlangt wird, darf ihm das nicht zur Last gelegt werden.

In dem verhandelten Fall ging es um die Frage, ob ein bestandskräftiger Einkommenssteuerbescheid nachträglich geändert werden kann. Dies forderte ein Steuerzahler, um Unterhaltszahlungen, die nicht in der elektronischen Steuererklärung erfasst wurden, doch noch zu berücksichtigen. Der Mann hatte das Elster-Formular ausgefüllt und an die Finanzverwaltung weitergegeben, allerdings ohne die Anlage Unterhalt. An deren Ende wurde die Mutter eines gemeinsamen Kindes zwar als Unterhaltsberechtigte aufgeführt, nicht aber im Erläuterungstext, der ohnehin sehr knapp gehalten war. Beim Steuerzahler kam daher nicht an, dass er hier die Unterhaltszahlungen für seine Ex-Lebensgefährtin hätte eintragen müssen. Nun wollte er die Angaben nachträglich einfließen lassen.

Das zuständige Finanzamt verweigerte dies und erklärte, den Mann treffe grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Unterhaltszahlungen, da er es versäumt habe, die Angaben im vorgegebenen Formular zu machen.

Doch schon die erste Instanz verneinte das angeblich grobe Verschulden des Steuerzahlers und gab seiner Klage statt. Auch der Bundesfinanzhof bestätigte in seinem Urteil, dass den Mann kein grobes Verschulden trifft und vielmehr die Finanzbehörde wegen der unübersichtlichen Ausgestaltung des Elster-Formulars (2008/2009) die Verantwortung übernehmen muss. So werde zwar in der Anlage selbst auf die Kindsmutter hingewiesen, nicht aber im erläuternden Text. Daher habe sich dem Steuerpflichtigen auch nicht von selbst erschließen müssen, dass er die Zahlungen in dieses Formular hätte eintragen müssen.

Der Gesetzgeber gibt vor, dass Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern sind, wenn nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass diese Informationen erst nachträglich bekannt werden. Unter "grobem Verschulden" versteht der Gesetzeber dabei einen bewussten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Letzteres trifft zu, wenn der Steuerpflichtige die ihm zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt hat. Doch das konnten die Richter hier nicht erkennen. Es sei dem Steuerzahler nicht als grob fahrlässig anzurechnen, wenn er sich mangels Information gewissen Anlagen nicht weiter zuwendet. Dies gelte umso mehr, da am PC ein Überblick über die ausfüllbaren Felder im Elster-Formular deutlich schwieriger sei, als in einer einer Steuererklärung in Papierform. (masi)