Nutzung der zweiten Wohnung als "häusliches Arbeitszimmer"

Befinden sich betrieblich genutzte Räume und Wohnung des Steuerpflichtigen in einem Haus, dann handelt es sich nicht um ein Büro, sondern um ein häusliches Arbeitszimmer. Das hat steuerrechtliche Folgen.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Das Finanzamt geht zu Recht von einem häuslichen Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG aus, wenn sich Wohnung und betrieblich genutzte Räume in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamilienhaus befinden. Das hat der Bundesfinanzhof bestätigt (Urteil vom 15.1.2013, Az.: VIII R7/10). Eine steuerlich volle Berücksichtigung der Räume als Büro kommt dann nicht in Frage.

Geklagt hatte ein Erfinder, der für die Erstellung von Patenten zahlreiche Unterlagen und umfangreiche Fachliteratur bereit halten musste. Er nutzte deshalb in seinem Zweifamilienhaus das komplette Obergeschoss als Büro. Eine direkte Verbindung zwischen seinem Büro und dem Wohnbereich im Erdgeschoss bestand nicht, das Büro konnte über einen separaten Treppenaufgang und eine eigene Eingangstür erreicht werden.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Mann die auf die Büroräume entfallenden Aufwendungen von über 7.000 Euro in voller Höhe geltend. Das Finanzamt erkannte aber nur auf ein häusliches Arbeitszimmer und die dafür geltende Pauschale von 1.250 Euro an. Nachdem der Einspruch erfolglos blieb, klagte der Selbständige. Sein Argument vor Gericht: Die Arbeitszimmer seien nicht im klassischen Sinne "häuslich" und würden deshalb auch nicht der Abzugsbeschränkung unterliegen. Das zuständige Finanzgericht gab der Klage zunächst statt, doch der Bundesfinanzhof stellte sich in der darauf erfolgten Revision auf die Seite des Finanzamts.

Nach Auffassung der Richter sind die beruflich genutzen Räumlichkeiten in diesem Fall tatsächlich noch dem häuslichen Bereich zuzurechnen. Denn der Zusammenhang der Häuslichkeit entfalle erst, wenn das Arbeitszimmer bzw. die Büros auch über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen seien. Im vorliegenden Fall wurden aber sowohl das gesamte Grundstück wie auch die Gebäude ausschließlich von dem Kläger und seiner Familie genutzt. Die baubedingte räumliche Trennung zwischen den beruflich und den privat genutzten Räumen war nach Ansicht der Richter deshalb nicht stark ausgeprägt, um den Zusammenhang zur häuslichen Sphäre zu lösen. (gs)
(masi)