Grobes Verschulden des Steuerberaters

Ein Steuerberater ist dazu verpflichtet, die für die Steuererklärung maßgeblichen Sachverhalte zu ermitteln. Tut er das nicht und der unerfahrene Steuerpflichtige gibt eine unvollständige Steuererklärung ab, so trifft den Berater grobes Verschulden.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Ein Steuerberater darf nicht einfach davon ausgehen, dass die Basisdaten seines Mandanten sich in den letzten zwölf Monaten nicht verändert haben. Vielmehr ist er dazu verpflichtet, die maßgeblichen Sachverhalte zu ermitteln, also nachzufragen. Tut er das nicht und legt seinem Mandanten eine komprimierte Elster-Einkommensteuererklärung zur Überprüfung vor, hat dieser keine Möglichkeit, die darin enthaltenen Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Damit liegt die Verantwortung für die Angaben beim Steuerberater. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil (vom 16.5.2013, Az.: III R 12/12) entschieden.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Steuerzahler, der zunächst mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt gelebt hatte. Nach der Trennung stand ihm ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro zu. Sein Steuerberater wusste von der Trennung nichts und fertigte die Steuerklärung mit den gleichen Ausgangsdaten wie in den Vorjahren an. Dem Mandaten legte er dann eine mit Hilfe des Programms "Elster" erstellte komprimierte Einkommensteuerklärung vor, die dieser prüfen, unterschreiben und an das Finanzamt weiterleiten sollte.

Das Finanzamt erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid, erst danach erfuhr der Steuerberater von der Trennung und beantragte für seinen Mandanten die Änderung des Einkommensteuerbescheids. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab.

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben beziehungsweise zu ändern, wenn nachträglich Fakten oder Beweismittel auftauchen, die zu einer niedrigeren Steuer führen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass den Steuerpflichtigen oder seinen Steuerberater kein grobes Verschulden daran trifft.

Das zuständige Finanzgericht gab der Klage recht und stellte fest: den Steuerzahler trifft keine Schuld. Auch der Steuerberater hätte nicht "ins Blaue" hinein nach einer Änderung der Familienverhältnisse fragen müssen.

Der Bundesfinanzhof sah das allerdings anders und stelle in seinem Urteil fest, dass die Hauptschuld an dem Fehler den Steuerberater trifft. Zwar ist ein Steuerzahler dazu verpflichtet, die von seinem steuerlichen Berater angefertigte Steuererklärung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, doch in diesem Fall konnte er aufgrund der komprimierten Fassung, die ihm vorgelegt wurde, nicht erkennen, dass steuermindernde Tatsachen oder Beweismittel fehlten.

Mit der Vorlage der komprimierten Fassung hatte also der Steuerberater die Verantwortung dafür übernommen, dass die in der Steuererklärung angeführten Angaben vollständig waren. Auch könne dem Mandanten nicht vorgeworfen werden, dass er dem Steuerberater die Trennung nicht rechtzeitig mitgeteilt hat: als steuerlicher Laie habe er nicht gewusst, dass diese Information für die Steuererklärung relevant ist. Der Steuerberater hätte allerdings die relevanten Daten nochmal abfragen müssen. Dies gilt insbesondere für einen Fall, in dem er dem Mandanten nur eine komprimierte Fassung der Steuererklärung zur Prüfung vorlegen will. Damit hat der Steuerberater also grob fahrlässig gehandelt und seinen Mandanten somit auch um eine nachträgliche Korrektur der Angaben gebracht. ()