Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf ein Weihnachtsgeschenk

Arbeitnehmer, die nicht an einer betrieblichen Weihnachtsfeier teilnehmen, haben keinen Anspruch auf die dort vom Arbeitgeber freiwillig verteilten Weihnachtsgeschenke.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Ein Arbeitnehmer, der nicht an der betrieblichen Weihnachtsfeier seiner Firma teilgenommen hat, hat keinen Anspruch auf die bei dieser Gelegenheit verteilten Geschenke des Arbeitgebers. Das hat das Arbeitsgericht Köln in einem aktuellen Urteil (vom 09.10.2013, Az.: 3 Ca 1819/13) entschieden.

Das Urteil war ganz im Sinne des Arbeitgebers, einem Handelsunternehmen mit rund 100 Mitarbeitern. Dieser beklagte geringe Teilnehmerzahlen bei seinen Betriebsfesten und wollte deshalb die bei der Weihnachtsfeier Anwesenden mit einer nichtangekündigten Geschenkaktion belohnen. Die rund 75 Teilnehmer erhielten jeweils ein iPad im Wert von rund 400 Euro.

Dieses wertvolle Geschenk hätten auch die anderen Arbeitnehmer gerne gehabt und einer von ihnen versuchte es sogar vor Gericht einzuklagen. Der Kläger berief sich auf die Pflicht des Arbeitgebers zur Gleichbehandlung. Die sollte zumindest in seinem Fall greifen, da er zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig war und deshalb beim besten Willen nicht an der Betriebsfeier habe teilnehmen können. Außerdem erklärte er, dass das iPad Teil der Vergütung sei und ihm deshalb auch während seiner Krankheit zustehe.

Das sahen die Richter anders: Der Arbeitgeber habe mit dem unangekündigten Geschenk das freiwillige Engagement der Anwesenden außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es sich um eine Zuwendung eigener Art und nicht um eine Vergütung für geleistete Arbeit. Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen berechtigt, seine Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, falls er damit das Ziel verfolge, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.

Das letzte Wort in der Angelegenheit ist allerdings noch nicht gesprochen: Gegen die Entscheidung kann der Kläger noch Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einlegen. ()