Axel Springer vs. Adblock Plus: Bundesgerichtshof wartet auf EuGH-Entscheidung​

Seit Jahren versucht der deutsche Verlag Axel Springer, gegen Adblocker-Anbieter Eyeo vorzugehen. Der Bundesgerichtshof wartet auf den Europäischen Gerichtshof.

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Justizia-Figur

Der BGH hat im Streit um den Adblocker-Anbieter Eyeo erklärt, auf den Europäischen Gerichtshof warten zu wollen.

(Bild: Wirestock Images/Shutterstock.com)

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Es ist ein Streit, der in sich wandelnder Form bereits seit Jahren schwelt: Das Verlagshaus Axel Springer bemüht sich seit Jahren, Werbeblocker von seinen Medienseiten zu verbannen und dies gerichtlich durchzusetzen. Am Donnerstag hat sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit dem Thema beschäftigt (Aktenzeichen I ZR 131/23). Dieser will jedoch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem ähnlichen Fall abwarten.

Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich am Donnerstag mit den urheberrechtlichen Ansprüchen des Verlags gegen Eyeo, den Anbieter des Werbeblock-Add-ons Adblock Plus, beschäftigt. Nachdem Axel Springer bereits vor dem Landgericht Hamburg (2022) und dem Oberlandesgericht Hamburg (2023) gescheitert war, versucht der Verlag nun in Revision vor dem BGH seine Ziele durchzusetzen.

In diesem weiteren Anlauf hat Axel Springer seine Argumentation geändert und hebt nun auf das Urheberrecht ab: Die Programmierung der Websites stellten nach dem Urheberrecht Computerprogramme dar, an denen Springer die ausschließlichen Nutzungsrechte habe. Ruft ein Webbrowser eine Seite auf, gelangt die HTML-Datei in den Arbeitsspeicher des Computers. Um die Seite darzustellen, interpretiert der Browser diese Datei und legt zusätzliche Datenstrukturen an. Ein installiertes Werbeblocker-Add-on beeinflusse diese Datenstrukturen, was nach Ansicht des Verlags "eine unberechtigte Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG" sei. Springer fordert Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

In der Vorinstanz hatte das Landgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Auch die Berufung blieb erfolglos: Das Oberlandesgericht erklärte, ob es sich bei der Website-Programmierung um Computerprogramme handle oder nicht, sei nicht ausschlaggebend. Das Gericht argumentierte, der Eingriff des Werbeblockers nach der Datenspeicherung im Arbeitsspeicher sei keine Umarbeitung im Sinne des Urheberrechtsparagrafen, auf den der Verlag sich bezieht. Um diesen Punkt zu erfüllen, müsse die Programmsubstanz verändert oder das Programm verändert und vervielfältigt werden. Das sei allerdings nicht der Fall. Der Adblocker greife lediglich in den Programmablauf ein, indem er auf die Datenstrukturen einwirkt, die der Browser "im Rahmen der Darstellung des HTML-Dokuments als temporäres Zwischenergebnis bei Ausführung der Webseitenprogrammierung" berechne. In die Programmsubstanz greife das Tool dadurch nicht ein, erklärte das Oberlandesgericht.

Der Bundesgerichtshof sieht Ähnlichkeiten zu einem Fall, der im Oktober in Luxemburg vor dem Europäischen Gerichtshof entschieden werden soll. Die höchsten deutschen Zivilrichter warten daher das Urteil des EuGH ab, berichtet die dpa.

Schon zuvor hatte Eyeo sein Geschäftsmodell vor Gericht verteidigen müssen: Das Finanzierungsmodell über sogenannte Acceptable Ads, die nach Auffassung der Adblock-Macher nicht aufdringlich sind, werden in den Voreinstellungen nicht herausgefiltert. Mehrere Medienhäuser sahen darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht. Auch Axel Springer ging bereits gegen das Unternehmen vor, allerdings ebenfalls erfolglos. In der Argumentation bezogen sich die Gerichte unter anderem auf Eyeos Argumentation, die Installation des Add-ons sei die Entscheidung der Nutzer. Die Gerichte sahen bei der Prüfung der Unlauterbarkeits-Kriterien keine Handhabe gegen Eyeo.

(are)