Bundesgerichtshof: Kraftfahrt-Bundesamt haftet nicht im Abgas-Skandal

Ein Käufer eines manipulierten Diesel-Audis meinte, das KBA habe eine EU-Richtlinie unzureichend umgesetzt. Das Gericht sieht es nicht so.

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Als Abhilfe für den 1,6-Liter Motor des Typs EA 189 wird zusätzlich zu einem Software-Update ein Strömungstransformator eingesetzt. Das Gitternetz soll die Strömung vor dem Luftmassenmesser stabilisieren und ein genaueres Messergebnis ermöglichen.

(Bild: Audi)

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Ein Käufer eines Autos mit einem Dieselmotor und einer unerlaubten Abschalteinrichtung hat keinen Anspruch, eine Entschädigung vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und somit von der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Der Kläger hatte im September 2014 einen gebrauchten Audi A4 für 35.440 Euro gekauft. Das Auto hat einen Dieselmotor des Typs EA 189 sowie eine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Kläger meinte, das KBA habe für seinen Fahrzeugtyp eine fehlerhafte Typgenehmigung erteilt, also Art. 46 der EU-Richtlinie 46/2007/EG vom 5. September 2007 unzureichend umgesetzt. In der Richtlinie wurde ein Rahmen für die Genehmigung von Kfz geschaffen sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge.

Auch habe das KBA kein ausreichendes Sanktionssystem erlassen, meinte der Kläger. Dadurch habe er einen Kaufvertrag geschlossen, den er sonst nicht geschlossen hätte. Daher sei das KBA beziehungsweise die Bundesrepublik als Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er den Kaufpreis gegen Übergabe des Autos und Zahlung einer Nutzungsentschädigung begehrt hatte, blieb ohne Erfolg. Der BGH hat nun die Beschwerde abgewiesen, die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht gerichtet war. Die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung, meint der BGH.

Die vom Kläger vorgebrachten EU-Normen sollen zwar Interessen der Verbraucher schützen, sie bezwecken jedoch nicht den Schutz vor den vom Kläger geltend gemachten Schäden, erläutert der BGH. Bei dem Schutz gehe es darum, dass ein Autokäufer ein Fahrzeug erwirbt, das für den Straßenverkehr zugelassen wird und dass es nicht wegen mangelnder Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ aus dem Verkehr gezogen wird. Das Fahrzeug des Klägers sei aber zugelassen und die Betriebserlaubnis nicht wieder entzogen worden. Der Kläger habe vielmehr den Schutz vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags als verletztes Schutzgut geltend gemacht. Diese Interessen würden von der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung 715/2007/EG nicht erfasst.

Es spreche nichts dafür, dass die Pflichten der Genehmigungsbehörden weitergehen würden oder einen anderen Inhalt hätten als die Pflichten der Hersteller, erläutert der BGH weiter. Vielmehr würden die Behörden vor allem im öffentlichen Interesse tätig, sie seien von dem Abschluss eines Vertrags "sachlich weiter entfernt" als der Fahrzeughersteller.

Chronologie des Abgas-Skandals (78 Bilder)

Mitte September 2015:  Die US-Umweltschutzbehörde EPA beschuldigt den Volkswagen-Konzern, Diesel-PKWs der Baujahre 2009 bis 2015 mit einer Software ausgestattet zu haben, die die Prüfungen auf US-amerikanische Umweltbestimmungen austrickst. Zu ähnlichen Untersuchungsergebnissen ist auch das California Air Resources Board (CARB) gekommen. Beide Behörden schicken Beschwerden an VW. (Im Bild: Zentrale der EPA in Washington D.C.)
(Bild: EPA
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(anw)