Bundesgerichtshof: Panoramafreiheit gilt nicht fĂĽr alle Drohnenaufnahmen

Mit einer Drohne erstellte Luftansichten von Kunstwerken dürfen nicht frei verbreitet werden. Der BGH hat ein solches Urteil eines Oberlandesgerichts bestätigt.

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Drohne vor Sonnenuntergang

(Bild: Dmitry Kalinovsky/Shutterstock.com)

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Nun ist höchstrichterlich geklärt: Die im deutschen Urheberrechtsgesetz und der EU-Copyright-Richtlinie von 2001 verankerte Panoramafreiheit erstreckt sich nicht auf Bildaufnahmen geschützter Werke, die mit einer Drohne aus der Luft erstellt wurden. Ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch bestätigt (Az.: I ZR 67/23). Die Einschränkung des ausschließlichen Verwertungsrechts des Schöpfers durch Paragraf 59 Urheberrechtsgesetz (UrhG) bezweckt demnach "die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind". Der Blick von einem für die breite Masse in der Regel unzugänglichem Ort – wozu die Karlsruher Richter mit Drohnen einfach erreichbare Höhen zählen – ist demnach nicht von der Panoramafreiheit gedeckt.

In dem Fall klagte die Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst gegen einen Verlag aus dem Ruhrgebiet, der das Buch "Über alle Berge – Der definitive Haldenführer Ruhrgebiet" in mehreren Fassungen herausgibt. Darin werden Kunstinstallationen auf Bergehalden im Pott vorgestellt. Dabei hat der Verlag auch Fotografien verwendet, die mit einer Drohne entstanden sind. 2018 schickte der Künstler Jan Bormann der VG-Wort Exemplare der umstrittenen Bücher und verwies darauf, dass darin die Luftaufnahmen seiner Installationen "Sonnenuhr mit Geokreuz" und "Spurwerkturm" enthalten seien. Der schließlich 2021 zunächst vor dem Landgericht Bochum eingereichten Klage schlossen sich weitere betroffene Künstler an. Das OLG Hamm hielt dessen Urteil weitgehend aufrecht, reduzierte die fällige Lizenzgebühr aber leicht auf 1824 Euro.

Der BGH bleibt nun im Kern bei seiner einschlägigen Rechtsprechung auch anhand neu verfügbarer Techniken zum Erstellen und Verbreiten von Fotos. Er urteilte bereits früher, dass schon Aufnahmen geschützter Werke, die mit besonderen Hilfsmitteln wie einer Leiter, nach Beseitigung blickschützender Vorrichtungen wie einer Hecke oder durch Zugang zu einer höher gelegenen Privatwohnung angefertigt worden sind, nicht mehr unter die Panoramafreiheit fallen.

Der Erste Zivilsenat des BGHs hob jetzt hervor: Bei der Auslegung von Paragraf 59 UrhG und dem EU-Recht müsse zwischen der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer und dem berechtigten Interesse der Urheber, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke tunlichst angemessen beteiligt zu werden, abgewogen werden. Dieser Vergleich gehe im Fall der Nutzung von Lichtbildern, die mit von Drohnen aus der Luft angefertigt werden, in Buchveröffentlichungen "zugunsten des Interesses der Urheber der fotografierten Werke aus". Von oben von einer Drohne gefertigte Fotos oder Videos dürfen demnach nicht frei vervielfältigt, verbreitet, öffentlich wiedergeben oder vermarktet werden.

Diese Interpretation schöpfe auch den Spielraum aus der EU-Urheberrechtsrichtlinie schon "in zulässiger Weise" aus, erklärt der BGH. Die normale Verwertung eines Schutzgegenstands dürfe demnach nicht beeinträchtigt werden. Die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers seien zudem nicht ungebührlich zu verletzen. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte in einem ähnlichen Fall 2020 noch anders geurteilt. Ihm zufolge sollte laut der Urheberrechtsrichtlinie nur maßgeblich sein, "dass sich das Werk an einem öffentlichen Ort befindet". Von wo aus es betrachtet werde, spiele dagegen keine Rolle. Die Frankfurter Richter wollten so auch ein "Einfallstor für Abmahnungen" von Luftaufnahmen schließen, die Nutzer auf sozialen Netzwerken teilen. Hier sorgten etwa Fotos einer Lichtinstallation in Hamburg für Wirbel.

(mho)