Bundestag stimmt für Recht auf Updates und "faire Verbraucherverträge"

Mit einem Verbraucherschutzpaket führen die Abgeordneten eine Aktualisierungspflicht für Smartphones & Co. und einen Kündigungsbutton bei Online-Verträgen ein.

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(Bild: In Green/Shutterstock.com)

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Für Waren mit digitalen Elementen wie Handys oder Laptops, die ein Kunde von einem Händler erwirbt, gilt künftig eine Aktualisierungspflicht etwa mit Updates oder Versionswechseln (Upgrades). Verkäufer oder Ausrüster müssen so die Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit der Geräte auch nach ihrer Übergabe gewährleisten. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundestag in der Nacht zum Freitag mit den Stimmen der Regierungsfraktionen von CDU/CSU sowie von AfD und FDP verabschiedet. Die Grünen waren dagegen, die Linke enthielt sich.

Mit dem Beschluss will das Parlament die EU-Warenkaufrichtlinie von 2019 ins nationale Recht gießen. Zugleich hat es für einen zweiten Gesetzesentwurf gestimmt, bei dem es um die Umsetzung der Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen geht. Verbraucher erhalten damit umfangreiche Gewährleistungsansprüche etwa auf Reparatur, Rückgabe und wiederum Updates, wenn sie klassisch bezahlen oder – im Gegenzug etwa für den Zugang zu einem Online-Dienst – ihre persönlichen Daten abgeben.

Die Warenkaufrichtlinie gilt für den Online- und den klassischen Einzelhandel. Sie schließt den Erwerb etwa von intelligenten Haushaltsgeräten, smartem Spielzeug, Computern, Smartphones, Tablets, vernetzten TV-Geräten, Smart-Watches, Saugroboter, Fitness-Trackern und Spielekonsolen ein. Die Bestimmungen erstrecken sich nicht nur auf das eigentliche Produkt, sondern auch auf damit von Anfang an verknüpfte Apps.

Wird etwa ein Smart-TV damit beworben, dass er eine bestimmte Video-Anwendung enthält, ist dies als Teil des Kaufvertrags anzusehen. Die Ansprüche gelten auch, wenn die versprochenen digitalen Elemente erst auf einem anderen Gerät heruntergeladen werden müssen.

Das Recht auf den Erhalt notwendiger Aktualisierungen gilt innerhalb eines Zeitraums, der "vom Verbraucher als angemessen erwartet werden kann". Eine genaue Zeitspanne hat der Bundestag nicht eingefügt. Die Frist soll abhängig sein von der Art und des Zwecks der Waren und der digitalen Funktionen. Details etwa zum reinen Bezug von Sicherheitsupdates oder Upgrades können die Parteien im Kaufvertrag regeln. Das Bundesjustizministerium ging in seiner Kostenkalkulation davon aus, dass Updates im Durchschnitt "für fünf Jahre bereitgestellt werden müssen".

Sollten Mängel innerhalb eines Jahres nach Lieferdatum auftreten, wird künftig vermutet, dass sie bereits vorhanden waren. Der Verbraucher muss dies nicht mehr beweisen. Der Hersteller hat künftig also zu belegen, dass die ausgegebene Ware in Ordnung war. Die entsprechende Beweislastumkehr galt hierzulande bislang nur für sechs Monate. Der Einzelhandel rechnet allein aufgrund dieser Vorgabe mit Zusatzkosten in Höhe von rund 130 Millionen Euro jährlich.

Breiter ausgerichtet ist Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen, die der Bundestag ebenfalls ins nationale Recht umgesetzt hat. Sie gilt von Anfang 2022 an sowohl für den Kauf von Waren wie CDs, DVDs oder anderen Datenträgern über das Internet oder im Laden als auch für das Herunterladen von Apps, Musik, Videos, E-Books und Spielen. Dienste wie soziale Netzwerke, Online-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste sind umfasst.

Außen vor bleiben Verträge über die Bereitstellung von Software, für die der Verbraucher keinen Preis zahlt und die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet (Open Source). Bedingung ist, dass die vom Nutzer bereitgestellten persönlichen Daten durch den Anbieter "ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität der vom Unternehmer angebotenen Software verarbeitet werden".

Ist das digitale Produkt oder der Dienst mangelhaft, kann der Verbraucher unter gewissen Voraussetzungen eine "Nacherfüllung" des Vertrags verlangen, diesen beenden oder den Preis mindern und Schadensersatz oder einen Ausgleich vergeblicher Aufwendungen verlangen. Diese Gewährleistungsansprüche sollen "nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums" verjähren, während die Bundesregierung eine Frist von zwei Jahren vorgesehen hatte. Gravierend verändern darf ein Hersteller ein digitales Produkt nur, wenn ein triftiger Grund vorliegt und dem Verbraucher keine zusätzlichen Kosten entstehen. Für die Miete digitaler Produkte gelten Sonderregeln.

Emmanouil Kampitakis vom Chaos Computer Club (CCC) hatte bei einer Anhörung begrüßt, dass die Rechte der Verbraucher bei digitalen Diensten fester Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden sollen. Er vermisste aber etwa Regeln zur Vermeidung von technisch einwandfreiem Elektroschrott, zum Betreiben von Geräten unabhängig vom Hersteller, zur Angabe eines garantierten Update-Zeitraums und zum Recht auf Reparatur.

Mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD verabschiedete der Bundestag ferner einen Gesetzentwurf für "faire Verbraucherverträge". FDP und die Grünen waren dagegen, die Linke enthielt sich erneut. Die Abgeordneten wollen damit Konsumenten besser vor Abzocke mit aufgeschwätzten Verträgen für Strom und Gas sowie überlangen Laufzeiten schützen. Es geht bei Letzterem etwa um Dienste wie Telefon und Internet, Streaming, Fitness-Studios oder Zeitungs- und Musik-Abos.

Lästige und teure automatische Vertragsverlängerungen sollen mit der Initiative Geschichte sein. Verbraucher können künftig einfacher und ohne Zeitdruck monatlich kündigen und zu besseren Angeboten wechseln, wenn die anfängliche Laufzeit vorbei ist. Die Regierung hatte auch vorgesehen, dass Dienstleister parallel zu einem Zwei-Jahresvertrag ein Angebot für ein Jahr mit gleicher Leistung zu einem etwas teureren Preis hätten machen müssen. Diesen Passus hat die Koalition gestrichen, da sich CDU und CSU quergelegten.

Forderungen aus Geschäftsbedingungen etwa nach Flugverspätungen können Verbraucher künftig offiziell an Dritte wie "Legal Techs" abtreten und so gegebenenfalls schneller zu ihrem Geld kommen. Die Volksvertreter führen ferner einen verpflichtenden Kündigungsbutton bei Online-Verträgen ein. Die entsprechende Bestätigungsschaltfläche soll mit den Wörtern "jetzt kündigen" oder mit einer eindeutigen Formulierung beschriftet sein und ein Klick darauf reichen, um einen Auftrag rückgängig zu machen.

Auch einen Entwurf zur Reform des E-Government- sowie des Open-Data-Gesetzes hat der Bundestag beschlossen. Dabei geht es darum, die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors im Einklang mit EU-Vorgaben zu erleichtern sowie deren ökonomisches und zivilgesellschaftliches Potenzial zu heben. Ziel ist es, Verwaltungsdaten standardmäßig offen bereitzustellen ("Open-by-Default"). Ein Anspruch auf die Herausgabe von Informationen ist damit aber nicht verknüpft.

Die Koalition hat hier noch klargestellt, dass Daten, die unter das Gesetz fallen, möglichst nach dem Grundsatz "konzeptionell und standardmäßig" offen zu erstellen sind. Zudem sollen auch Behörden mit weniger als 50 Beschäftigten und solche der mittelbaren Bundesverwaltung einen Open-Data-Koordinator bestellen. Ausnahmen etwa für Hauptzollämter und Geheimdienste bleiben bestehen. Für kleine Ämter gelten besondere Übergangsregelungen. Ferner werden auch öffentliche und private Unternehmen der Daseinsvorsorge erfasst. Dabei handelt es sich um Firmen aus den Sektoren Wasser, Verkehr und Energie, die den Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzession unterfallen oder öffentliche Personenverkehrsdienste betreiben.

(mho)