Bundesverfassungsgericht weist Beschwerden gegen Landesklimaschutzgesetze ab

Elf junge Menschen hatten sich mit Hilfe der Deutschen Umwelthilfe gegen Landesklimaschutzgesetze oder gegen deren Fehlen gewandt und scheiterten nun damit.

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Kraftwerk Bremen-Hastedt

(Bild: heise online / anw)

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Das Bundesverfassungsgericht hat Beschwerden von elf Klägern nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Landesklimaschutzgesetze richteten oder dagegen, dass es in einigen Ländern kein solches Gesetz gibt. Angesichts der bereits existierenden gesetzlichen Regelung auf Bundesebene könne das Gericht nicht feststellen, die Schutzpflichten gegenüber den Beschwerdeführenden vor den Gefahren des Klimawandels würden verletzt. Es sei nicht ersichtlich, dass fehlende Landesklimaschutzgesetze hieran etwas ändern könnten.

Geklagt hatten – unterstützt von der Deutschen Umwelthilfe – elf Kinder und junge Menschen. Sie hatten geltend gemacht, dass ihre zukünftige Freiheit nicht ausreichend geschützt werde. Auf sie könnten hohe Belastungen zukommen, weil die Länder die Reduzierung von Treibhausgasen nicht ausreichend geregelt hätten.

Verfassungsbeschwerden können eingelegt werden gegen Regelungen, die festlegen, welche Gesamtmenge an CO₂ in näherer Zukunft emittiert werden darf und wenn sie auf die künftige Zeit vorwirken, erläutert das Bundesverfassungsgericht. Dafür müsse der jeweilige Gesetzgeber einem erkennbaren Budget noch zulässiger CO₂-Emissionen unterliegen. Außerdem müsse sich die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich gegen die Regelung der gegenwärtig zugelassenen CO₂-Emissionen richten, weil diese die Reduktionlasten unverhältnismäßig auf die Zukunft verschieben könnte.

Es fehlten aber bereits Reduktionsmaßgaben, denen sich landesspezifische CO₂-Restbudgets entnehmen ließen, erläutert das Gericht. Es sei nicht ersichtlich, dass die von den Beschwerdeführenden angegriffenen Regelungen vorwirken. Den einzelnen Landesgesetzgebern sei keine überprüfbare Gesamtreduktiongröße vorgegeben, die sie auch auf Kosten grundrechtlich geschützter Freiheit einzuhalten hätten. Eine solche landesspezifische Reduktionsmaßgabe sei derzeit weder dem Grundgesetz noch dem einfachen Bundesrecht zu entnehmen.

Zu einer anderen von der Deutschen Umwelthilfe unterstützten Beschwerde hatte das Bundesverfassungsgericht voriges Jahr entschieden, dass der Bund die Reduktionsziele für Treibhausgasemissionen für die Zeit nach 2030 näher regeln müsse. Gegen das danach novellierte Bundesklimaschutzgesetz geht die Umwelthilfe erneut nach Karlsruhe.

(anw)