CETA: Bundesverfassungsgericht billigt vorläufige Anwendung des Handelsabkommens

Alle fünf Klagen von Kritikern wurden abgewiesen. Der Beschluss zur vorläufigen Anwendung des Abkommens sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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(Bild: cybrain/Shutterstock.com)

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  • dpa

Deutschland darf weiter beim umstrittenen europäisch-kanadischen Handelsabkommen CETA mitmachen – zumindest in der derzeitigen eingeschränkten Form. Das Bundesverfassungsgericht wies alle fünf Klagen der CETA-Kritiker ab, wie die Karlsruher Richterinnen und Richter am Dienstag mitteilten.

Der Beschluss zur vorläufigen Anwendung des Abkommens aus dem Oktober 2016 sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Richter beurteilen zwar mehrere Punkte kritisch, die bei vollständiger Umsetzung von CETA vorgesehen sind. Da Deutschland und etliche andere EU-Staaten das Abkommen noch nicht ratifiziert haben, waren diese Punkte aber nicht Gegenstand der Entscheidung. (Az. 2 BvR 1368/16 u.a.)

Zwei der 2016 eingereichten Verfassungsbeschwerden wurden von insgesamt fast 200.000 Bürgerinnen und Bürgern unterstützt. CETA ist seit dem 21. September 2017 vorläufig in Kraft, allerdings nur in den Bereichen in unstreitiger EU-Zuständigkeit.

(kbe)